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Mittwoch, den 30. Juni 2010

Kreditlinie begründet Gerichtsbarkeit  

.   Eine Beklagte aus Europa vor dem US-Gericht: Darauf sollte man es nicht ankommen lassen und die Zuständigkeit anfechten. Das ist allerdings nicht einem kurzen Verhandlungstermin geschehen. Meist muss der Kläger im Beweisverfahren die Gelegenheit zur Einsicht in Beklagtenakten und -korrespondenz erhalten.

Damit soll der Kläger dem Gericht belegen können, dass die Beklagte Kontakte zum Forumsstaat und -bezirk besitzt. Die Kosten bis zur Entscheidung - hoffentlich der Abweisung des US-Prozesses - übersteigen daher oft schnell die eines gesamten Prozesses in Europa.

Die Zuständigkeit eines US-Gerichts erfolgreich anzugreifen, setzt meist gar keine oder sehr geringe Kontakte mit dem Staat, dessen Gerichte der Kläger angerufen hat, voraus. Das Oberste Bundesberufungsgericht der USA in Washington, DC, spricht von minimum Contacts; World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286 (1980); International Shoe Co. v. Washington, 326 U.S. 310 (1945).

Wenn man die Abweisung gewinnt, obwohl Konten im Forumstaat bestehen und Handelsbesuche dorthin führten, kann man sich beglückwünschen. In Sachen Wells Dairy, Inc. v. Food Movers International, Inc., Az. 09-1628, fehlte der kalifornischen Beklagten, die sich lieber in Kalfornien als in Iowa verteidigen wollte, das notwendige Glück.

Dabei hatte das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 2. Juni 2010 kaum Faktoren für einen Nexus mit Iowa festgestellt: Die vom Hersteller in Iowa gewährte Kreditlinie, die Bestellungsbearbeitung in Iowa, die in Iowa ausgestellten Rechungen und dort eingegangenen Zahlungen und die Warenauslieferung beim Hersteller, wenngleich auch zu Händen der Kunden der Beklagten.

Eine ex works-Bestellung ist also gefährlicher als die Beklagte erwartet hatte. Dass auch die Einräumung einer Herstellerkreditlinie nach der Prüfung der Kreditwürdigkeit in Iowa die Gerichtsbarkeit am Herstellerort begründet, ist nicht unbedingt die Norm in den USA.

Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit konnte deshalb auch keine general Jurisdiction feststellen, zumal die Beklagte nicht nach Iowa reiste, kein Personal dorthin entsandte und auch kein Büro dort unterhielt. Jedoch fand es nach seiner Abwägung der Nexus-Merkmale hinreichende Kontakte aufgrund der obigen Faktoren, um die Gerichtsbarkeitsausübung in Iowa nach den Grundsätzen der specific Jurisdiction zu bejahen.

Neben dem Gefahrenübergang, Transfer of Title, in Iowa und der Nichtzahlung der eingeklagten Rechnung in Iowa spricht nach seinem Präzedenzfallrecht auch der Umstand, dass die Beklagte die Firma in Iowa selbst auf eine Lieferbeziehung angesprochen hatte, für die dortige Zuständigkeit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.