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Donnerstag, den 16. Nov. 2006

Einmischung des Präsidenten

 
.   Ausgerechnet in Texas wird dem Präsidenten die unzulässige Einmischung in einzelstaatliche Angelegenheiten vorgeworfen, als er einem Urteil des Internationalen Gerichtshofs zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen zur Anerkennung verhelfen wollte. Bush wusste, dass das internationale Urteil im Avena-Fall die einzelstaatlichen Gerichte nicht binden kann. Doch wollte er erreichen, dass diese Gerichte dem internationalen Gerichtshof Respekt zollen und Urteile überprüften, die Ausländer ohne Notifizierung strafrechtlich verurteilten.

Die Entscheidung des Court of Criminal Appeals of Texas in Sachen Ex Parte Jos. Ernesto Medellin, Az. AP-75,207, vom 15. November 2006 kann weitreichende Bedeutung entfalten, da die Zahl von so verurteilten Ausländern hoch ist. Prof. Ku von der Willian & Mary School of Law argumentiert, dass Bush zunächst einen Staatsvertrag mit Mexiko hätte vereinbaren sollen, bevor er den Einzelstaaten Anweisungen zur Behandlung mexikanischer Todeskandidaten erteilte.

Schon der Supreme Court hatte Bedenken gegen die Einmischung geltend gemacht. Seit der Entscheidung des ICJ soll sich die Verwaltungspraxis in den USA bei der Festnahme von Ausländern im Hinblick auf die konsularische Notifizierung nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 jedoch erheblich verbessert haben.



NDA als Knebel

 
.   Streit bahnt sich an. Beweise liegen bei einem Dritten. Der ist gesprächsbereit. Aber er verlangt ein NDA, ein Non-Disclosure Agreement, auch als Confidentiality Agreement bekannt.

Freude kommt auf, denn Vertraulichkeit ist allerseits angezeigt. Vielleicht lässt sich der Streit ja beilegen. Doch Vorsicht: Das NDA verbietet auch eine Klage gegen den Offenlegenden. Er kann am Streitanlass beteiligt sein. Soll man nun oder besser nicht? Was empfiehlt sich im amerikanischen Recht?

Man muss ja nicht. Wenn man die Gegenseite verklagt, kommt man nach US-Recht ohnehin an die Unterlagen des Dritten und die Aussagen seines Personals heran. Und erst recht, wenn man den Dritten verklagt. Dafür gibt es die Discovery. Das weiss der Dritte auch. Also einigt man sich auf Änderungen.

Der Knebel löst sich in Luft auf. Die Gespräche führen zum Erfolg. Und der Einsicht, dass man sich mit dem Dritten vertragen kann. Vielleicht wird er nicht verklagt, selbst wenn bei ihm auch nicht alles perfekt lief. Wer gegen Feinde vorgehen muss, ist mit mehr Freunden gut bedient. US-Recht







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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