NDA als Knebel
CK • Washington. Streit bahnt sich an. Beweise liegen bei einem Dritten. Der ist gesprächsbereit. Aber er verlangt ein NDA, ein Non-Disclosure Agreement, auch als Confidentiality Agreement bekannt.
Freude kommt auf, denn Vertraulichkeit ist allerseits angezeigt. Vielleicht lässt sich der Streit ja beilegen. Doch Vorsicht: Das NDA verbietet auch eine Klage gegen den Offenlegenden. Er kann am Streitanlass beteiligt sein. Soll man nun oder besser nicht? Was empfiehlt sich im amerikanischen Recht?
Man muss ja nicht. Wenn man die Gegenseite verklagt, kommt man nach US-Recht ohnehin an die Unterlagen des Dritten und die Aussagen seines Personals heran. Und erst recht, wenn man den Dritten verklagt. Dafür gibt es die Discovery. Das weiss der Dritte auch. Also einigt man sich auf Änderungen.
Der Knebel löst sich in Luft auf. Die Gespräche führen zum Erfolg. Und der Einsicht, dass man sich mit dem Dritten vertragen kann. Vielleicht wird er nicht verklagt, selbst wenn bei ihm auch nicht alles perfekt lief. Wer gegen Feinde vorgehen muss, ist mit mehr Freunden gut bedient.
NDA US-Recht