Die Klägerin ist Inhaberin eines Urheberrechts, da durch dessen Eintragung und der damit verbundenen Ausstellung des Certificates of Registration durch das Copyright Office in Washington, DC, bereits ein Anscheinsbeweis eintritt, den die Beklagte entkräften muss. Dieser Beweislastumkehr konnte die Beklagte im Fall Universal Furniture International, Incorporated v. Collezione Europa USA, Insorporated, Az. 07-2180, jedoch nicht genügen.
Das Urheberrecht ist auch rechtsgültig, da das Design der Möbelstücke ein gewisses Maß an Kreativität besitzt und eigenständig vom Urheber erschaffen wurde. Es ist mithin original. Die Modifizierung von verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen zu einem neuen Produkt steht dem nicht entgegen, da diese Art der Zusammenstellung keine reine Reproduktion darstellt.
Die graphischen Ornamente auf den Möbeln als konzeptionelle Gestaltungsweise können von dem Gebrauchswert der Möbelstücke, der selbst nicht vom Urheberrecht umfasst wird, getrennt werden. Der sog. Conceptual Separability Test stellt dabei nicht auf die physische, sondern vielmehr die konzeptionelle Trennbarkeit ab. Diese ist nach dem Bundesberufungsgericht immer dann gegeben, wenn überflüssige, unfunktionale Verzierungen vorliegen, da diese nicht dem Gebrauchswert dienen.
Eine Verletzung des Urheberrechts besteht darin, dass die Produktreihen der Beklagten als direkte Konkurrentin den Möbelstücken der Klägerin in ihrem Erscheinungsbild ähnlich sind. Ihnen liegen die gleichen Ideen zugrunde, die sich in einer vergleichbaren Art und Weise äußern. Dies bringt der Klägerin letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 11 Millionen Dollar ein.