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Donnerstag, den 30. Sept. 2010

Cybersquatting des Domainregistrars: Gerichtsbarkeit  

.   Wo ist ein Domainregistrar wegen Cyberquatting zu verklagen? Kann der Markeninhaber vor jedem beliebigen Gericht gegen ihn vorgehen, weil der Registrar durch seine Werbung im Internet und sonstigen Medien überall auftritt? Oder ist die gerichtliche Zuständigkeit begrenzt?

Am 29. September 2010 verglich das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks das Risiko, am fremden Ort wegen Internetautritten verklagt zu werden, mit dem Risiko, von einem Besucher aus Chicago in Chicago verklagt werden, wenn er die Zentrale des Registrars in Arizona besucht und ausrutscht. Da sollte keine Gerichtsbarkeit im Sinne einer general Jurisdiction greifen. Das wäre unzumutbar und unangemessen. Die Klage wäre in Arizona einzureichen.

Das Gericht fand im Falle UBID, Inc. v. GoDaddy Group, Inc. , Az. 09-3927, jedoch eine Zuständigkeit in Illinois nach den Grundsätzen über die specific Jurisdiction. Die verfassungsrechtliche Frage lautet:
[I]s it fair and reasonable to call the defendant into the state's courts to answer the plaintiff's claim? See International Shoe, 326 U.S. at 317 … accord, Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 U.S. 462, 474 (1985); World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286, 297 (1980). The due process clause will not permit jurisdiction to be based on contacts with the forum that are random, fortuitous, or attenuated. Burger King, 471 U.S. at 475.
Im vorliegenden Fall schuf der Registrar willentlich eine Beziehung zu allen Staaten einschließlich des Forumstaats Illinois durch gezielte Werbung, Umsätze und die behaupteten Verletzungstaten. Der Umstand, dass die Kunden aus Illinois die Transaktionen mit dem Server in Arizona einseitig abwickelten, absolviert den Registrar nicht von der von ihm initiierten Geschäftstätigkeit als forumsfremd, weil sie sich an dortige Kunden richtet.

Bei der specific Jurisdiction ist zudem entscheidend, ob die Beziehung des Registrars zum Forumsstaat auch in Bezug zum behaupteten Klageanspruch steht:
As the Supreme Court has emphasized, it is essential not only that the defendant have minimum contacts with the forum state but also that the plaintiff's claim against the defendant "arise out of or relate to" those contacts. Burger King, 471 U.S. at 472-73, quoting Helicopteros Nacionales, 466 U.S. at 414; Tamburo, 601 F.3d at 708.
Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit untersucht die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Bezug ausführlich in seiner Begründung und gelangt in der Subsumtion zum Ergebnis, dass ein solcher Bezug hier sachlich und zeitlich vorliegt.

Die Klage gegen den Registrar fällt daher in die Zuständigkeit des Gerichts in Illinois, auch wenn ein geographischer Bezug eher fraglich erscheint. Auch die Fairness-Merkmale deuten in diese Richtung, folgert es.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.