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Freitag, den 26. März 2010

Publicity-Recht und SLAPP-Schutz  

JN - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den neunten US-Bezirk musste sich im Fall Paris Hilton v. Hallmark Cards, Az. 08-55443, mit der Frage der Zulässigkeit des Abdrucks des Konterfeis einer Berühmtheit zusammen mit einer Markenphrase auf einer Geburtstagsgrußkarte beschäftigen.

Die Beklagte produzierte und vertrieb eine Geburtstagsgrußkarte, die sie auf der ersten Seite mit Paris' First Day as a Waitress überschrieb und eine Kellnerin mit einem Comic-Körper und einem übergroßem Foto von dem Kopf der Klägerin - die in einer Folge ihrer Fernsehserie The Simple Life ebenfalls als Kellnerin arbeitete - abbildete.

In dieser Abbildung spricht die Kellnerin mit einem Kunden und sagt unter anderem: That`s hot. Die Klägerin benutzt die Phrase that`s hot häufig in ihrer Fernsehserie und hatte sie als Bundesmarke registriert.

Gegen den Vertrieb dieser Karte klagte Hilton im Bundesstaat Kalifornien. Dabei stützte sie sich zum einen auf die unerlaubte Verwendung ihrer Marke that's hot, zum anderen sah sie sich in ihrem Right of Publicity verletzt. Dieses Recht umfasst das Recht einer Person, die kommerzielle Verwendung ihres Namens, ihrer Darstellung, ihres Abbildes und anderer prägender Aspekte von der eigenen Identität selbst zu bestimmen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und stellte zudem einen Antrag nach dem kalifornischen Anti-SLAPP-Gesetz; siehe dazu ausführlich C. Kochinke, SLAPP-Schutz wirkt nur im Inland, 5. Dezember 2009.

Das Ausgangsgericht wies die Klage zugunsten der Beklagten bezüglich der Markenverwendung ab und den Antrag der Beklagten nach dem Anti-SLAPP Gesetz zurück. Im Übrigen gab es der Klage statt. Die Beklagte legte, soweit sie in der ersten Instanz unterlag, Berufung ein, die das Bundesberufungsgericht im Hinblick auf die Verletzung des Right of Publicity zur weiteren Verhandlung unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesberufungsgerichts mangels Zuständigkeit zurückverwies und die Ablehnung des Anti-SLAPP-Antrags durch das Ausgangsgericht bestätigte.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit kam zu dem Schluss, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Karte um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handele, das der Meinungs- und Pressefreiheit im ersten Verfassungszusatz unterfällt.

Daher sei die Verletzung des Right of Publicity gerechtfertigt. Dies begründete das Bundesberufungsgericht insbesondere damit, dass es sich entsprechend den Richtlinien, die das oberste kalifornische Gericht zur Bestimmung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse in unterschiedlichen Entscheidungen aufgestellt hat, bei der Klägerin um eine Person des öffentlichen Interesses handele.

Die Geburtstagsgrußkarte betreffe keine persönlichen Details aus ihrem Leben, sondern nur ihre eingetragene Marke sowie die Klägerin als öffentliche Person und dementsprechend das, was die Leute an der Klägerin interessant finden. Das Right of Publicity müsse dahinter zurücktreten.


Freitag, den 26. März 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.