• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 01. Dez. 2010

Notarsgebühr $350 statt $4: Erstattung?  

.   Eine Höchstgebühr von $4 schreibt das Gesetz dem Notar vor. Kann der Darlehnsnehmer, dem ein Kreditinstitut eine Notarsgebühr von $350 abnahm, die Erstattung des Unterschieds einklagen?

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA fand im Fall Terry Anthony et al. v. American General Financial Service, Inc. et al., Az. 08-15983, einen Weg. Das Institut verpflichtete Kunden vertraglich zur Erstattung notwendiger Gebühren. Notwendig sind die gesetzlichen, mehr nicht.

Jedoch haftet das Finanzinstitut nicht für die Verletzung der Notarsgebührenordnung, da ein Institut gar nicht als Notar fungieren darf.

Das Gericht gibt am 30. November 2010 dem Untergericht im weiteren Verfahren die Prüfung auf, ob das Institut wegen dem Notar geleisteter Beihilfe haftet. Leser außerhalb der USA sollten wissen, dass keine Äquivalenz zwischen dem amerikanischen Notary und dem deutschen Notar besteht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.