• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 10. Jan. 2010

Bundesrecht für Online-Schutz?  

.   Mit der Ankündung seiner vierten Bürgeranhörung nähert sich die Online Safety and Technology Working Group der National Telecommunications and Information Administration dem Ziel bundesweit einheitlicher Regelungen der Online-Sicherheit in den USA.

Im Bundesanzeiger vom 11. Januar 2010 meldet die nach dem Protecting Children in the 21st Century Act eingerichtete Behörde den Termin vom 4. Februar 2010 im Wirtschaftsministerium in Washington mit den Themen Datenspeicherung und Kinderpornographie an:
The OSTWG will hear presentations and have discussions on online safety and technology, with an emphasis on issues relevant to the work of the subcommittees on data retention and child pornography reporting. Federal Register, Bd. 75, Heft 6, S. 1338.



Staat unterstützt Gegner: Aktenfreigabe?  

.   Muss der Staat, der sich im US-Prozess auf die Seite des Gegners stellt, um eine Verbotsverfügung zu bekämpfen, seine Akten nach dem Freedom of Information Act herausgeben? Der Staat als größter Kunde eines von der Injunction betroffenen Patentverletzers hatte sich auf dessen Seite geschlagen und will seine Strategie geheimhalten.

In Sachen Hunton & Williams v. United States Department of Justice, Az. 06-731, ging es um die Blackberry-Patentverletzung von RIM, die später durch Vergleich geregelt wurde. Das Justizministerium verweigerte unter Verweis auf FOIA-Ausnahmen die Herausgabe seiner Akten.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks erörtert in seiner 27-seitigen Urteilsbegründung vom 5. Januar 2010 ausführlich die common Interest Communications-Doktrin und die FOIA-Ausnahmen nach 5 USC §552, die dem Patentinhaber letztlich zwei Gegner zumuten.

Im Ergebnis gibt das Gericht dem Justizministerium für den Zeitraum ab der Vereinbarung eines gemeinsamen Prozessvorgehens Recht, jedoch nicht für die Zeit davor. Die siebenseitige Mindermeinung lehnt den Schutz des Ministeriums ab.


Sonntag, den 10. Jan. 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

Aus den Bundesgerichten
Demahy v. Wyeth Inc, Bundesrecht bricht nicht Einzelstaatsrecht, 5th cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/5QjQ7g

BCD v. BMW Manufacturing Co, Ausnahme von Vorvertragshaftung, 4th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/8ZJg3C

Ferrell v. Express Check Advance of SC LLC, Staatsangehörigkeit der LLC, 4th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/8ZkB5O

Clark Motor Co. v. Manufacturers & Traders Trust Co., Betriebsmittelkredit & Betrüger, 3rd cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/4R4NVM

PRM Energy Systems v. Kobe Steel, Nichtpartei des Schiedsvertrages: Schiedsklausel bindet, 8th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/6kgOYm

DC v. John Straus, Anwalt haftet nicht ggü Staat, DC Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/6iTRmC

PL Co. PTE v. Blue Water Shipping, seefrachtvertragliche Schadensminderung, 2nd Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/5uFwRu

Kiobel v. Millson, Anwaltssanktion wg. Verletzung internationalen Rechts, 2nd Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/7XRvmd







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.