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Montag, den 07. Juni 2010

Internet-AGB in den USA  

.   Die Kundin erwarb einen Staubsauger im Internet und reklamierte nach Erhalt, dass das Gerät gebraucht war. Für die Rücknahme berechnete die Verkäuferin die oft übliche Restocking Fee, hier $30. Der Kundin verwandelte sich daraufhin in eine Sammelklägerin.

Vor dem Bundesbundesgericht des zweiten Bezirks stand am 3. Juni 2010 im Fall Cynthia Hines et al. v. Overstock.com, Inc., Az. 09-4201, zur Prüfung an, ob die Kaufbedingungen aus der Webseite der Lieferantin Vertragsinhalt wurden. Genau geht es zunächst um die Frage der Schiedsklausel in diesen Bedingungen. Später wird die Behauptung der Klägerin zu prüfen sein, ob die Rücknahmegebühr gegen das Recht von New York und Common Law verstößt.

Der Beklagten obliegt der Nachweis der vereinbarten Geschäftbedingungen, erklärte das Gericht in New York, und zwar lediglich der Existenz der Vereinbarung, nicht ihrer Wirksamkeit.

Die Internetanbieterin hatte dazu auf die Terms and Conditions der Webseite verwiesen, die die Schiedsklausel enthalten. Zudem hatte Overstock vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Besuch der Webseite angenommen werden: Entering the Site will constitute your acceptance of these Terms and Conditions, aaO 4. Dem Gericht reichte dieser Nachweis nicht, denn die Lieferantin belegte nicht, dass die Kundin die Bedingungen kannte oder sie lesen konnte, bevor sie sie durch den Besuch der Webseite annehmen sollte.

Nach dem auf diesen Fall anwendbaren Recht der US-Staaten muss die Annahme erkennbar gemacht worden sein, damit ersichtlich ist, dass die Parteien ein Einvernehmen über die wesentlichen Geschäftsbedingungen erzielt haben, bestimmte das Gericht. Beispielsweise kann dazu im Internet eine I Agree-Schaltfläche dienen. Annahme durch Besuch allein reicht hingegen nicht.

Damit fehlt der Nachweis, dass die AGB und somit die Schiedsklausel für den Internetkauf mit der Bestellung über die Webseite angenommen wurden. Der Prozess wird daher im Gericht, nicht dem Schiedsgericht fortgesetzt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.