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Donnerstag, den 14. Jan. 2010


Getwittertes Fallrecht: USA  

Aus den Bundesgerichten
Starr v. Sony BMG, Kartellverstoß Musikanbieter, 2nd Cir., 13. Jan. 2010, http://bit.ly/7cMGPg

NRG Power Marketing LLC v. Maine Public Util. Commission, Stromtarifkontrolle, Supreme Court des Bundes, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/51066O

Dixon v. Deutsche Bank National Trust, Rechtskraftsfragen, 8th Cir., 13. Jan. 2010, http://bit.ly/8cUlcF

Diamond Crystal Brands, Inc. v. Food Movers, Zahlung + FOB Forum = Zuständigkeit, 11th Cor., 13. Jan. 2010, www.ca11.uscourts.gov

Moberly v. Secretary of Health and Human Services, Haftung für Impfschaden, CAFC, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/6K8I4q


Donnerstag, den 14. Jan. 2010

Das Internet-Musik-Kartell: Klage gestattet  

.   Im Fall Kevin Starr et al. v. Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 08-5637, haben die Kläger ausreichende Argumente vorgetragen, um die Kartellklage gegen Internetvermarkter von Musik weiterverfolgen zu dürfen, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City am 13. Januar 2010.

Sie haben eine Verletzung des Bundeskartellrechts im Sherman Act vorgetragen und eine Verschwörung der Musikfirmen dargelegt, die zu illegalen Preisabsprachen führte, und hinreichend Tatsachen vorgetragen, stellte der United States Court for the Second Circuit fest.

Das unterste Bundesgericht hatte die Klage abgewiesen und muss nun den Prozess nach Bundesprozessrecht gegen die Beklagten, die 80 Prozent des Marktes mit digitalen Dateien im Internetmusikvertrieb beherrschen, weiter führen.

Diese Unternehmen planten zunächst den Vertrieb von CDs über von ihnen kontrollierte Unternehmen zu horrenden Bedingungen und Kosten. Als sie den Internet-Vertrieb über Dritte entdeckten, fielen die Herstellungs- und Vertriebskosten drastisch.

Doch anders als in einem wettbewerbsgeprägten Markt sanken die Preise nicht. Die Internetmusikanbieter verpflichteten die Vertriebsunternehmen mit geheim gehaltenen Nebenvereinbarungen zu abgestimmten Preisen.

Diese zahlreichen, spezifiziert vorgetragenen Behauptungen sind hinreichend schlüssig, um den Prozess fortzusetzen, urteilte das Berufungsgericht. Die von ihm erörterten Nachweise können auch die Grundlage für Kartellverfahren in vielen anderen Ländern bilden.

Einerseits sind die zur Urteilsbegründung herangezogenen Beweise und Behauptungen lediglich einseitig und stellen die Auffassung der Kläger dar. Andererseits wird das weitere Verfahren, insbesondere der Abschnitt des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, Akten der beklagten Unternehmen und Stellungnahmen ihres Managements und anderer Zeugen an den Tag bringen, die in der Regel der Öffentlichkeit zugängig sind.

Doch schon die im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung erörteten Belege deuten auf eine für die Musikvertriebsgiganten brenzlige Zukunft hin.


Donnerstag, den 14. Jan. 2010

Bund darf Online-Tarife setzen  

.   Im Fall Core Communications, Inc. v. FCC, Az. 08-1365, entschied das Bundesberufungsgericht für den Hauptstadtbezirk in Washington am 12. Januar 2010, dass der Bund - wie von der Federal Communications Commission vermutet -, Tarife für Netzverbindungen zu Interneteinwahlknoten setzen darf.

Diese Frage war lange umstritten und entfaltet mit den von der FCC verordneten Höchstsätzen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Internetinfrastrukturanbieter schmalbandiger Wählleitungen.

Zehn Prozent amerikanischer Internetnutzer sind noch auf diese Dial-Up-Verbindungen angewiesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.