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Mittwoch, den 20. Jan. 2010

NS-Beutekunst: Bundesrecht geht vor  

HS/CC - Washington.   Auf der Potsdamer Konferenz 1945 stimmte Präsident Truman einer Übereinkunft zu, nach der die während des NS-Regimes beschlagnahmten Kunstgegenstände an die jeweiligen Herkunftsländer zurückgegeben werden sollten. Trotz dieser Bemühungen fanden doch viele Kunstwerke nie den Weg zurück zu ihren ursprünglichen Eigentümern.

In dem Verfahren Von Saher v. Norton Simon Museum of Art, Az. 07-56691, musste die Klägerin als Alleinerbin eines niederländischen Kunstsammlers feststellen, dass zwei seiner Gemälde in einem kalifornischen Museum ausgestellt sind. Auf der Flucht vor den Nazis hatte ihr Vorfahr seine mehrere tausend Kunstwerke umfassende Sammlung aufgeben müssen, behielt aber eine Liste all seiner Gemälde, die das Hauptbeweisstück in dem Verfahren vor dem Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks darstellt.

Das Recht Kaliforniens enthält eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage, nach der von Enteignungen betroffene Opfer des Holocausts und ihre Nachfahren die jeweiligen Gegenstände von ihrem aktuellen Besitzer herausverlangen können.

Das Appellationsgericht erklärte diese Anspruchsgrundlage mehrheitlich für nicht anwendbar, da der Staat Kalifornien keine Gesetzgebungszuständigkeit für diese Materie besitze. Die Frage nach der Herausgabe von NS-Beutekunst an die rechtmäßigen Eigentümer berühre die außenpolitischen Interessen der US-Regierung und falle somit unter die Zuständigkeit des Bundes.

Daneben kommt für die Klägerin jedoch noch ein allgemeiner Herausgabeanspruch gegen den Besitzer gestohlenen Eigentums mit einer Ausschlussfrist von drei Jahren in Betracht. Im Gegensatz zum Untergericht sieht das Bundesberufungsgericht den Anspruch nicht zwingend als verfristet an und gibt daher der Klägerin in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010 - für US-Gerichte untypisch - die Möglichkeit, Gründe für die Einhaltung der Frist nachzuschieben.

Das Urteil ist auch unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, dass in den USA Bundesrecht nicht unbedingt einzelstaatliches Recht bricht, vgl. Holocaust-Extraklage im US-Gericht.


Mittwoch, den 20. Jan. 2010

Richter übersehen Gerichts­verfassungsgesetz  

.   Nicht nur Anwälte können einen Narren zum Mandanten haben. Gerichte sind in eigenen Angelegenheiten ebenso dumm, schreibt der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Im Fall Dennis Hollingsworth et al. v. Kristin Perry et al., Az. 09A648, meint er konkret das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks und eins der Bundesgerichte in dem Bezirk.

Die Präsidenten beider Gerichte, Kozinski und Walker, hatten einen Plan ausgeheckt, der die Übertragung des Prozesses über die kalifornische Ehedefinitions­volksabstimmung, Proposition 8, in andere Gerichte und möglicher­weise das Internet ermöglichen sollte.

Dass es konkrete gesetzliche Vorgaben für Gerichts­verfassungs­regeln im Bezirk und vor Ort gibt, hatten die Richter nur am Rande beachtet. Das Erfordernis der Beteiligung der Öffent­lichkeit hatten sie übersehen oder - bei gutwilliger Betrachtung - falsch verstanden oder erfüllt.

Der Supreme Court griff daher am 13. Januar 2010 mit der einstweiligen Aussetzung der lokalen Regel ein. Zur Zulässigkeit einer Aussstrahlung von US-Prozessen aus dem Gerichtssaal bezog er nicht Stellung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.