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Donnerstag, den 06. Mai 2010

Wer ist der Urheber der Kosten?  

GKM - Washington.   Das Gericht kann im US-Prozess in Ausnahmefällen dem Unterliegenden die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei auferlegen. Dabei steht dem Gericht Ermessen zu - jedoch nur innerhalb gewisser Grenzen:

Im amerikanischen Zivilprozess tragen die Parteien anders als nach der deutschen Zivilprozessordnung ihre Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst. Bei Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechte gilt jedoch ausnahmweise etwas anderes: Nach dem Copyright Act kann das Gericht dem Prozessverlierer gemäß 17 USC §505 die gegnerischen Anwaltskosten auferlegen. Wann dies geschehen soll, hat der Gesetzgeber nicht bestimmt. Nach Fogerty v. Fantasy, 510 US 517, 534 (1994) soll das Gericht im Rahmen billigen Eremessens hierrüber entscheiden.

Dieses Ermessen ist gleichwohl nicht ohne Grenzen. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks führte am 3. Mai 2010 im Fall Bauer v. Yellen, Az. 08-2838, aus, dass das Gericht sein Ermessen mißbraucht, wenn es dem unterlegenen Kläger die vollen Kosten des obsiegenden Beklagten auferlegt, obwohl die beklagte Partei sich in Schriftsätzen mit persönlichen Angriffen gegen den Kläger verteidigt. Solche Angriffe tragen einerseits nicht zur Entscheidung in der Sache bei, erhöhen gleichwohl die Kosten. Das Berufungsgericht kürzte deshalb die Kostenerstattungspflicht.


Donnerstag, den 06. Mai 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.