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Dienstag, den 26. Jan. 2010

Haftung am Skiberg ausgeschlossen  

.   Wenn der Skiplatzbetreiber in seinen Vertrag schreibt, dass der Besucher all risks of skiing/riding trägt, gilt das auch, wenn der Kunde mit dem Snowboard in das Snowmobil der Anlage fährt und sich verletzt, entschied am 25. Januar 2010 das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks im Fall Chris Robinette v. Aspen Skiing Company, L.L.C. , Az. 09-1223.

Die erst in der zweiten Instanz behauptete äußerst grobe Fahrlässigkeit, Recklessness, bleibt wegen ihrer Verspätung unberücksichtigt.

Das Gericht stimmte mit dem Untergericht überein, dass die Klausel weder gegen den Ordre Public verstößt noch auslegungsbedürftig ist.


Dienstag, den 26. Jan. 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

Aus den Bundesgerichten
Zwei Urteile im Supreme Court, Briscoe v. Virginia, Hemi Group, LLC v. City of New York, 25. Jan. 2010, bei Decisions Today http://c.star.us

ASCH Webhosting v. Adelphia Business Solutions, Handel in ISP-Diensten, Spamwirkung auf Vertrag, 3rd Cir., 25. Jan, http://bit.ly/9198ee

Singer v. Raemisch, D&D Videospielverbot im Gefängnis, 7th Cir., 25. Jan. 2010, http://bit.ly/59x17S

Boehringer Ingelheim International GmbH v. Barr Laboratories, Inc., Doppelpatentklage, CAFC, 25. Jan. 2010, http://bit.ly/7KL8Zr

Kellermann v. Holder, Fehler im Fördermittelantrag - Ausweisung des Ausländers, 6th Cir., 25. Jan. 2010, http://bit.ly/75j8D8







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.