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Freitag, den 23. Febr. 2007

Lehrgang IP-Recht USA  

.   Ein Lehrgang ist immer wieder ein aufschlussreiches Erlebnis. Im IP-Recht der USA beispielsweise. Was erschließt sich dem deutschen Referendar oder Praktikanten leicht, was nicht?

Zunächst hat man im Laufe der Zeit gelernt, dass nicht jeder die deutschen IP-Rechte kennt, die andere Schwerpunkte besitzen als die amerikanischen. Irgendwie sind selbst Grundbegriffe des Rechts des geistigen Eigentums aus der Ausbildung ausgegliedert. Hatten ihre Professoren Angst, keine Ahnung oder keine Zeit? Können Richter, Anwälte oder Justiziare noch ohne Grundkenntnisse im IP-Recht in der heutigen Wirtschaft bestehen?

Namensschutz, Wettbewerbsrecht und Persönlichkeitsrechte spielen eine andere Rolle im deutschen IP-Recht, insgesamt wohl eine bedeutendere als in Amerika. Titelschutz und Geschmacksmuster sind echte Besonderheiten.

Hingegen fällt im US-Recht das besondere Gewicht des Trade Secret Law als Geschäftsgeheimnisschutz auf. Zudem schaffen die vielfältigen Quellen anfangs Verwirrung:
  • Patent: Bundesverfassung, exklusiv Bundesangelegenheit.
  • Copyright: Bundesverfassung, doch überleben nichtüberschneidende Elemente des einzelstaatlichen Common Law als Ergänzung zum bundesrechtlichen Urheberrecht.
  • Trademark: Drei Quellen für Marken in den USA? Kaum zu fassen. Doch: Bundesverfassung mit Lanham Act und weiteren Bundesgesetzen und Eintragung beim United States Patent and Trademark Office. Außerdem einzelstaatliches Recht, ebenfalls mit Registrierungsoption. Schließlich die Common Law-Marken ohne Eintragung und lediglich der Verwendung im Geschäftsverkehr, die sogar eingetragene Bundesmarken aushebeln können. Sie sind immer die Hauptüberraschung im Lehrgang.
  • Trade Secret: Riesenschutzumfang, einzelstaatliches Recht, einfach zu schützen. An Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement, NDA, denken.
Was steckt sonst noch in der Wundertüte? Beispielsweise die Probleme der USA bei der Umsetzung der internationalen Übereinkünfte im IP-Recht. Oder das Verhältnis vom IT-Recht zu Quellkode, zum Internet. Doch genug für heute und noch viel für den nächsten Lehrgang. Erst mal dies verdauen. Das gelingt auch, denn wer die Wahlstation in Washington wählt, ist schnell von kp.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.