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Mittwoch, den 06. Okt. 2010

US-Discovery trotz deutschem Datenschutz?  

TD - Washington   Die US-amerikanische Klägerin machte gegen die in Deutschland ansässige Beklagte einen Anspruch aus Vertragsverletzung geltend. Im Rahmen einer vorprozessualen Beweiserhebung, pre-trial Discovery, forderte die Klägerin von der Beklagten die Vorlage beweisträchtiger Dokumente. Obwohl die Beklagte erwiderte, dass dies in Deutschland zu Konflikten mit dem Bundesdatenschutzgesetz führen könne, gab das US-Bundesgericht für den Bezirk des Staates Utah am 21. Januar 2010 im Fall Accessdata Corporation v. Alste Technologies GmbH, Az. 2:08cv569, der Beklagten auf, die elektronisch gespeicherten Daten offenzulegen.

Das Gericht folgt hier der Meinung des Supreme Court in Washington D.C., der in dem Fall Societe Nationale Industrielle Aerospatiale v. United States District Court entschieden hatte, dass ausländische Datenschutzrechte den amerikanischen Gerichten nicht die Befugnis nehmen könnten, Parteien zur Herausgabe von Dokumenten zu verpflichten.

In dem lesenwerten Bericht US-Discovery versus deutsches Datenschutzrecht von Dr. Johannes Lux und Tobias Glienke, Recht der Internationalen Wirtschaft, 9/2010, S. 603, wird ausgeführt, dass US-Gerichte im Rahmen einer Interessenabwägung bestimmen sollen, ob ausländische Unternehmen trotz entgegenstehender Gesetze in ihren Herkunftsländern zur Offenlegung bestimmter Beweismittel verpflichtet sind und welche Abwägungkriterien hierfür relevant werden.

Deutsche Unternehmen, die in den USA tätig seien, würden zwangsläufig mit den Regeln zur vorprozessualen Beweiserhebung konfrontiert. Vergleichbare Entwicklungen nach dem Motto "Wir sind hier in Texas - uns interessiert kein deutsches Recht" gab es schon in den 80-er Jahren. Dies entspricht in der Tat den Erfahrungen deutscher Beklagter in der Abwehr amerikanischer Prozesse. Diese und andere Konflikte im transatlantischen Zusammenhang erfordern oft die Vorlage von Gutachten und machen auch die Beteiligung von Amicus Curiae-Schriftsätzen Dritter sinnvoll.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.