CK - Washington. Mit beeindruckendem Technikverstand hat am 9. Mai 2003 das Bundesrevisionsgericht des ersten Bundesberufungsbezirks in Boston über die Privatsphäre bei der Suche im Internet entschieden.
Der Sachverhalt betrifft die Dateineingabe in Suchmaschinen, und die Rechtsfrage lautet im Kern, ob die eingegebenen Suchdaten gewerblich verwertet werden dürfen. Im konkreten Fall ging es um gesundheitliche Fragen, die mit Identifikationsdaten des Suchers Pharmafirmen zur Verfügung gestellt wurden.
Das Gericht prüfte die Rechtslage nach dem Electronic Communications Privacy Act of 1986 und verglich den Tatbestand mit dem allgemeinen Abhörverbot. Nach ihm ist das Telefongespräch geschützt, während die Datenvermittlung einschliesslich der Nummernwahl gewerblich nutzbar ist.
Das Gericht stellte im Ergebnis die Suchbegriffe dem Gespräch gleich und verwarf damit die gegenteilige Ansicht der Erstinstanz. Diese muss nun prüfen, ob die Verletzung im Sinne des ECPA mit Absicht erfolgte und damit einen schadensersatzpflichtigen Tatbestand erfüllt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.