• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 08. Juni 2003

Bundesbankengesetz zum Wucher bestimmt ausschließliche Zuständigkeit  

CK - Washington.   Der Oberste US-Bundesgerichtshof in Washington beschloss am 2. Juni 2003, dass die Wucherbestimmungen des Bundesbankengesetzes implizit die ausschliessliche Zuständigkeit der Bundesgerichte festlegen. Wegen des zweischichtigen US-Gerichtssystems, in dem Einzelstaatsgerichte mit Bundesgerichten um die Zuständigkeit rangeln, muss bei Einzelstaatsgrenzen nicht überschreitenden Parteikonstellationen ein Fall ausschliesslich bundesrechtliche Ansprüche verfolgen, damit ein Bundesgericht zuständig wird.

Im Fall Beneficial National Bank v. Anderson, No. 02-306 verfolgte ein Darlehnsnehmer gegen eine bundesrechtlich strukturierte Bank einen Wucheranspruch, ohne ihn mit dem Bundesbankengesetz zu begründen. Dieses Gesetz enthält eine Regelung, die als Einrede wirkt; das Gericht bestätigte, dass eine bundesrechtliche Einrede nicht reicht, die Bundesgerichtsbarkeit zu begründen. Beruht der Klaganspruch auf Bundesrecht und schließt er einzelstaatsrechtliche Ansprüche aus, dann greift die ausschließliche Bundeszuständigkeit. In §86 des National Bank Act fand es eine solche Bestimmung und gestattete daher der beklagten Bank, die Sache vom Einzelstaatsgericht an das dortige Bundesgericht erster Instanz zu verlegen.

Diese Entscheidung besitzt über diesen konkreten Fall hinausgegehende Bedeutung, weil sie in vielen Fällen eine Verweisung an die Bundesgerichte erlaubt, in denen die Klage prozessstrategisch ohne bundesrechtliche Ansprüche formuliert ist, obwohl diese den Kern der Tatsachen fassen.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.