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Donnerstag, den 12. Juni 2003

Petition zum Schutz von Uraltwerken

 

CK - Washington.   An den Kongress wendet sich zur Zeit eine öffentliche Petition, uralte urheberrechtlich geschützte Werke für die Public Domain freizugeben.

Argumentiert wird unter anderem, dass die meisten Uraltwerke nicht mehr genutzt werden, nicht mehr zugängig sind und - wie Filme und Schriften - unwiderbringlich verrotten, siehe beispielsweise im folgenden Auszug:

"In 1998, Congress passed the Sonny Bono Copyright Term Extension Act (CTEA). That Act extended the term of all existing copyrights by 20 years. But as Justice Breyer calculated, only 2% of the work copyrighted during the initial 20 years affected by this statute has any continuing commercial value at all. The balance has disappeared from the commercial marketplace, and, we fear, could disappear from our culture generally."

Die Petition regt an, Eigentümer durch eine Gesetzesänderung zu veranlassen, sich nach 50 Jahren zu melden, damit Interessenten wenigstens erfahren, an wen sie sich wegen einer möglichen Nutzung, z.B. durch Archivierung oder Verbreitung, wenden sollten. . . Weitere URLs hierzu. . .




Dekompilierung in USA vor Obergerichtshof

 

NZ - Washington.   Der Verband amerikanischer Ingenieure IEEE reichte am 2. Juni 2003 einen amicus curiae-Schriftsatz beim Obersten Bundesgerichtshof der USA ein, um die Annahme des Falles Bowers gegen Baystate Technologies, Inc., 320 F.3d 1317 (Fed. Cir. 2003) wegen Dekompilierung zur Revision zu unterstützen. Mit mehreren Argumenten, welche den Vorrang des Bundesrechts für geistiges Eigentum vor einzelstaatlichen Regelungen bekräftigen, belegt die IEEE, dass das untergerichtliche Bowers-Urteil lediglich die Kreativität von Lizenzentwürfen auf Kosten der grundlegenden Gebote des Urheberrechts fördert.

Die Thematik der Dekompilierung überschneidet sich beim Bundesurheberrecht und anderem geistigem Eigentumsrecht sowie dem Recht der 50 Einzelstaaten und des District of Columbia. Die Einzelstaaten regeln das Vertragsrecht für Kauf und Lizensierung. Bei Bowers ist das Grundproblem der durchgängig in "shrink-wrap" und "click-on" Lizenzen erzwungene Verzicht auf Benutzerrechte zur Software-Dekompilierung.

Die Ausführungen des Untergerichts können so verstanden werden, dass selbst das Lernen durch die Bedienung eines so geschützten Programms verboten ist.

Deutschland erlaubt die Dekompilierung nach der E.U. Direktive 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, welche zumindest teilweise die Zustimmung der amerikanischen Software-Branche findet.

Vor dem Inkrafttreten der Direktive war auch in Europa das Recht auf Reverse Engineering und Dekompilierung umstritten, wie es in den USA heute noch ist, siehe u.a. Schneider, Praxis des EDV-Rechts, S. 860 (1990), und Kilian u. Heussen (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch, §53.13 ff. (1989).








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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