Bundesgeförderte Forschungsergebnisse als Public Domain
Die vom Unterausschuss am 26. Juni 2003 an den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses weitergeleitete Novelle H.R. 2613 bezweckt, alle bundesgeförderten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse mittels einem neuen §105(b) des Copyright Act für urheberrechtsunfähig zu erklären:
Copyright protection under this title is not available for any work produced pursuant to scientific research substantially funded by the Federal Government to the extent provided in the funding agreement entered into by the relevant Federal agency.
Die Neuregelung trifft auch Vorkehrungen für Fälle, in denen der geförderte Partner des Bundes mit Dritten subkontrahiert, um die Werke durch jene erstellen zu lassen, damit jegliche Umgehungsmöglichkeit vermieden wird.
Begründet wird die Novelle mit der Tatsache, dass derart finanzierte Forschungsergebnisse den Steuerzahlern nicht nur gehören. Sie sollen ihnen auch unmittelbar nutzbar werden, am besten laut Entwurfsbegründung über das Internet.
Unklar bleibt, ob Ausländer, die finanziell nicht zum Forschungserfolg beitragen, an der Nutzung partizipieren sollen - dies wäre ja bei einer Internetlösung ebenso unvermeidbar wie die zu erwartenden Debatten, bevor der Entwurf Gesetz wird. Auch das Zusammenspiel mit dem Patentrecht und dem Trade Secret-Recht, welches gelegentlich und leichthin dem deutsches Geschäftsgeheimnisrecht gleichgestellt wird, ist noch abzuklären.