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Dienstag, den 15. Juli 2003

Bundesgeförderte Forschungsergebnisse als Public Domain

 
CK - Washington.   Die US-Bundesverfassung weist in Art. I §8 cl. 8 dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Urheberrecht zu, und er hat mit dem Copyright Act 17 USC §§101 ff. davon Gebrauch gemacht. Dabei hat er die für den Bund erstellten Werke von der Schutzfähigkeit ausgeklammert. Nun will der Kongress weitere Werke ausnehmen.

Die vom Unterausschuss am 26. Juni 2003 an den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses weitergeleitete Novelle H.R. 2613 bezweckt, alle bundesgeförderten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse mittels einem neuen §105(b) des Copyright Act für urheberrechtsunfähig zu erklären:

Copyright protection under this title is not available for any work produced pursuant to scientific research substantially funded by the Federal Government to the extent provided in the funding agreement entered into by the relevant Federal agency.

Die Neuregelung trifft auch Vorkehrungen für Fälle, in denen der geförderte Partner des Bundes mit Dritten subkontrahiert, um die Werke durch jene erstellen zu lassen, damit jegliche Umgehungsmöglichkeit vermieden wird.

Begründet wird die Novelle mit der Tatsache, dass derart finanzierte Forschungsergebnisse den Steuerzahlern nicht nur gehören. Sie sollen ihnen auch unmittelbar nutzbar werden, am besten laut Entwurfsbegründung über das Internet.

Unklar bleibt, ob Ausländer, die finanziell nicht zum Forschungserfolg beitragen, an der Nutzung partizipieren sollen - dies wäre ja bei einer Internetlösung ebenso unvermeidbar wie die zu erwartenden Debatten, bevor der Entwurf Gesetz wird. Auch das Zusammenspiel mit dem Patentrecht und dem Trade Secret-Recht, welches gelegentlich und leichthin dem deutsches Geschäftsgeheimnisrecht gleichgestellt wird, ist noch abzuklären.




Intel v. Hamidi: EMail im Supreme Court of California

 
WM - Washington.   In der Entscheidung Intel Corp. v. Hamidi, Calif., No. S103781 vom 30. Juni 2003 erkannte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens mehrheitlich das Recht eines ehemaligen Intel-Arbeitnehmers an, Kritik an Beschäftigungspraktiken seines Ex-Arbeitgebers mittels größerer EMail-Aktionen zu äußern.

Im Verlauf von 21 Monaten sandte Kourosh Hamidi sechs Massenmails an 35.000 Personalanschriften im Intel-Mailsystem. Laut Gericht stellt diese Benutzung des Rechnersystems keine Verletzung ("injury") des persönlichen Eigentums Intels oder eines rechtlichen Interesses daran dar. Ein "Tort of Trespass to Chattels" scheide aus, da keine Beschädigung und funktionelle Beeinträchtigung des Computersystems folgte.

Auch verbotener Spam-Versand liege nicht vor, weil die im Vergleich zu Werbeaktionen deutlich geringere Anzahl der EMails keine Überlastung und Erschwerung des Gebrauchs der Computer verursachte. Hamidi könne sich vielmehr auf sein Recht auf Freie Meinungsäußerung nach dem Ersten Zusatz zur Bundesverfassung berufen. Dazu morgen mehr in WMs umfassenderen Bericht auf Deutsch.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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