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Mittwoch, den 16. Juli 2003

IP-Piraterie mit Statistiken bekämpfen

 
CK - Washington.   Der Kongressabgeordnete Lamar Smith kündigte gestern das Erscheinen einer neuen Statistik an, die die Piraterie geistigen Eigentums bekämpfen und die Gesetzgeber zur Reform der IP-Schutzgesetze veranlassen soll.

Smith arbeitet nach eigenen Angaben mit dem US-Bundesjustizministerium zusammen, um IP-Straftaten zu erfassen und in einem von ihm entwickelten Index einzubinden. Dieser soll jedes Quartal erg&auuml;nzt werden und eine nützliche Entscheidungsgrundlage für Gesetzgeber bedeuten.

Unter den Verbänden hat sich insbesondere die Information Technology Association of America für diese Lösung eingesetzt. Lamar bezeichnete neue Gesetze als wenig wünschenswert; Erziehung sei bedeutsamer. ITAA sieht in Lamars Vorschlag einen Lösungsansatz für ein historisches Problem.

Der Intellectual Property Crime Index soll unabhängig sein und neben Urheberrechtsverletzungen auch jene von Marken und Trade Secrets erfassen, kündigte Smith an.

Der laut eigener Webseite sich zu den 100 einflussreichsten Personen Washingtons rechnende Abgeordnete will die Index-Daten auch dem Bundesjustizministerium zur Verfügung stellen.




Bundesgeförderte Forschungsergebnisse als Public Domain

 
CK - Washington.   Die US-Bundesverfassung weist in Art. I §8 cl. 8 dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Urheberrecht zu, und er hat mit dem Copyright Act 17 USC §§101 ff. davon Gebrauch gemacht. Dabei hat er die für den Bund erstellten Werke von der Schutzfähigkeit ausgeklammert. Nun will der Kongress weitere Werke ausnehmen.

Die vom Unterausschuss am 26. Juni 2003 an den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses weitergeleitete Novelle H.R. 2613 bezweckt, alle bundesgeförderten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse mittels einem neuen §105(b) des Copyright Act für urheberrechtsunfähig zu erklären:

Copyright protection under this title is not available for any work produced pursuant to scientific research substantially funded by the Federal Government to the extent provided in the funding agreement entered into by the relevant Federal agency.

Die Neuregelung trifft auch Vorkehrungen für Fälle, in denen der geförderte Partner des Bundes mit Dritten subkontrahiert, um die Werke durch jene erstellen zu lassen, damit jegliche Umgehungsmöglichkeit vermieden wird.

Begründet wird die Novelle mit der Tatsache, dass derart finanzierte Forschungsergebnisse den Steuerzahlern nicht nur gehören. Sie sollen ihnen auch unmittelbar nutzbar werden, am besten laut Entwurfsbegründung über das Internet.

Unklar bleibt, ob Ausländer, die finanziell nicht zum Forschungserfolg beitragen, an der Nutzung partizipieren sollen - dies wäre ja bei einer Internetlösung ebenso unvermeidbar wie die zu erwartenden Debatten, bevor der Entwurf Gesetz wird. Auch das Zusammenspiel mit dem Patentrecht und dem Trade Secret-Recht, welches gelegentlich und leichthin dem deutsches Geschäftsgeheimnisrecht gleichgestellt wird, ist noch abzuklären.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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