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Mittwoch, den 30. Juli 2003

Haftet holländischer Listserver für eingesandte EMail in Kalifornien?  

CK - Washington.   Das neunte Bundesberufungsgericht in Kalifornien hat im Fall Batzel v. Smith, Cremers et al., No. 01-56380 D.C. No. CV-00-09590-SVW (9th Cir. June 24, 2003) unter Anwendung bundes- und einzelstaatlichem Rechts entschieden, dass der Betreiber einer Listserver Mailing Lists für veröffentlichte EMail Dritter nach Verleumdungsrecht zivilrechtlich haften kann.
Das Gesetz Kaliforniens schützt Meinungsäußerer vor strategischen Mundtot-Klagen: Cal. Civ. Proc. Code § 425.16, Strategic Lawsuits Against Public Participation = SLAPP. Der Meinungsäußerer muss nachweisen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen würde. Das dazu vorgetragene Argument besteht hier im Title V des Telecommunications Act of 1996, Pub. L. 104-104, dem Communications Decency Act of 1996 (CDA).

Mit seiner Entscheidung bestimmt das Gericht nicht verbindlich, dass im konkreten Fall ein solcher Haftungsanspruch durchgesetzt werden kann oder wegen des CDA abgewiesen werden muss. Er hat jedoch in der ersten höhergerichtlichen Entscheidung über Listserver festgelegt, dass eine solche Haftung grundsätzlich nicht auszuschließen ist.

Der vorliegende Fall wurde dem Gericht aufgrund einer Zwischenverfügung der ersten Instanz zur Beurteilung der Fragen vorgelegt, ob das Gesetz Kaliforniens zum Schutz der Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem Bundesgesetz zum Schutz der Betreiber von Internetdiensten greift, wenn ein Listserver-Betreiber eine EMail veröffentlicht, die über eine dritte Person, in diesem Fall die Klägerin, berichtet, und zwar nach Auffassung der Dritten in verleumdender Weise.

Robert Smith hatte in einer EMail an Ton Cremers, der den Listserver in den Niederlanden betreibt, behauptet, Ellen Batzel hätte ihm von ihrer Abstammung von hohen Nazis berichtet und besitze wertvolle Gemälde aus Europa. Cremers erhielt diese EMail und legte sie auf seinen Listserver, der der Verfolgung des Nazikunstraubs gewidmet ist. Der Server versandte die Mail an alle Abonnenten. Smith erklärte schon vor dem Verfahren, dass er nichts von einem Listserver wusste, sondern lediglich eine erste Anlaufstelle, die er im Internet ermittelt hatte, über seine Vermutungen unterrichten wollte, damit diese Weiteres veranlasse.

Cremers hält sich vom Grundsatz der Meinungsfreiheit geschützt und meint, er dürfe das kalifornische Gesetz gegen die willkürliche Verfolgung von freier Meinungsäusserung, SLAPP, in Anspruch nehmen. In seiner Eigenschaft als Internetdiensteanbieter sei er durch den Communications Decency Act geschützt.

Das Gericht beschloss, diese Anspruchsgrundlage weder zurückzuweisen noch zu bestätigen, sondern den Fall dem Untergericht zur weiteren Faktenabklärung mit der Maßgabe zu überlassen, auch die Eigenschaft des Listserver-Betreibers im Sinne des CDA-Internetdienstleisters weiter zu ermitteln.

Zumindest konkludent hat es damit die Tür zu Verfahren gegen Listserv-Betreiber geöffnet, denn es hat nicht, wie es ihm möglich gewesen waere, Cremers als haftungsfreigestellten Internetdienstleister nach dem CDA qualifiziert.

In einer Fußnote bemerkte das Gericht, dass bisher jedes Gericht den CDA so ausgelegt habe, dass die Haftungsfreistellung sowohl den Verleger als auch den Vertreiber erfasse, obwohl der Gesetzgeber dies nicht unbedingt beabsichtigt habe. Der Publisher sei geschützt, der Distributor nicht. Das Gericht erklärte auch, dass Batzel Cremers als Publisher bezeichnet habe, was ein Indiz dafür sein kann, wie es den Fall letztlich entscheiden würde. Es sagt allerdings auch, dass sich niemand, der den Inhalt erzeugt, hinter dem CDA verstecken darf.

Die gründlich formulierte und durch Minderheitsvoten ergänzte Entscheidung ist lesenswert, weil sie auch andere Fragen einschließlich verfahrensrechtliche im Zusammenhang mit der Zuständigkeit über ausländische Anbieter erörtert. Sie darf auch als bedeutsame Gedankenanregung zu weiteren CDA-Fragen angesehen werden.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.