×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 05. Aug. 2003

Nachfrist für BEA-Meldungen bei Auslandsbeteiligung an US-Firmen

 

CK - Washington.   Das Bureau of Economic Analysis im US Commerce Department gewährt zur Zeit Unternehmen, die ihre Meldungen für das BEA Benchmark Survey 2003 noch nicht eingereicht haben, eine Nachfrist, die am 1. September 2003 ausläuft.

In der Vergangenheit hat das BEA Fristen recht kulant bemessen und versucht, ohne Rechtsmitteldruck überfällige Meldungen einzutreiben. Ob es diese Praxis beibehalten kann, ist angesichts der 9-11- und Terror-Hysterie fraglich, denn die Meldungen vermitteln der Bundesexekutive wichtige Einblicke in die ausländische Beteiligung an amerikanischen Unternehmen. Heute wird mehr denn je spekuliert, dass Ausländer US-Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke missbrauchen könnten.

Mit dem Benchmark Survey werden mehr Daten über die ausländische Beteiligung gesammelt als mit den Standardmeldungen, zu denen die meisten Unternehmen nach dem Einreichen des ersten Berichts verpflichtet sind. In den meisten Fällen folgt diese Pflicht der Anfangsmeldung, die beispielsweise nach einer Firmengründung mit Ausländerbeteiligung oder einer Verschmelzung oder neuen Beteiligung an existierenden Unternehmen notwendig wird.

Die BEA-Meldungen sind in der Regel schmerzfrei und werden zudem vertraulich (siehe unten) behandelt. Andererseits kann bei komplexen Schachtelungen von Gesellschaften die Frage nach dem wirklichen Eigentümer, dem ultimate Beneficiary, kompliziert zu beantworten sein. Ausserdem scheinen sich oft Firmen mit Auslandsbeteiligung im Unklaren über die verschiedenen Befreiungskriterien zu sein, die nach der ersten Meldungen keine Standardmeldungen notwendig machen.

Die Teilnahme am Benchmark Survey kann fristgerecht über das Internet, Telefax oder postalische oder Kurierzustellung erfolgen. Anfragen per EMail nimmt das Amt unter be12/15@bea.gov an.

Bei jedem Verstoß gegen die Meldepflichten drohen nach 22 USC § 3105 Strafen von $2.500 bis $25.000.

Zur Vertraulichkeit erklärt BEA insbesonders:

  • Confidentiality - The Act provides that your report to this Bureau is CONFIDENTIAL, and may be used only for analytical or statistical purposes. Without your prior written permission, the information filed in your report CANNOT be presented in a manner that allows it to be individually identified. Your report CANNOT be used for purposes of taxation, investigation, or regulation. Copies retained in your files are immune from legal process.   (Auszug aus: http://www.bea.gov/astar/)







  • CK
    Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




     
    ×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER