Nachfrist für BEA-Meldungen bei Auslandsbeteiligung an US-Firmen
CK - Washington. Das Bureau of Economic Analysis im US Commerce Department gewährt zur Zeit Unternehmen, die ihre Meldungen für das BEA Benchmark Survey 2003 noch nicht eingereicht haben, eine Nachfrist, die am 1. September 2003 ausläuft.
In der Vergangenheit hat das BEA Fristen recht kulant bemessen und versucht, ohne Rechtsmitteldruck überfällige Meldungen einzutreiben. Ob es diese Praxis beibehalten kann, ist angesichts der 9-11- und Terror-Hysterie fraglich, denn die Meldungen vermitteln der Bundesexekutive wichtige Einblicke in die ausländische Beteiligung an amerikanischen Unternehmen. Heute wird mehr denn je spekuliert, dass Ausländer US-Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke missbrauchen könnten.
Mit dem Benchmark Survey werden mehr Daten über die ausländische Beteiligung gesammelt als mit den Standardmeldungen, zu denen die meisten Unternehmen nach dem Einreichen des ersten Berichts verpflichtet sind. In den meisten Fällen folgt diese Pflicht der Anfangsmeldung, die beispielsweise nach einer Firmengründung mit Ausländerbeteiligung oder einer Verschmelzung oder neuen Beteiligung an existierenden Unternehmen notwendig wird.
Die BEA-Meldungen sind in der Regel schmerzfrei und werden zudem vertraulich (siehe unten) behandelt. Andererseits kann bei komplexen Schachtelungen von Gesellschaften die Frage nach dem wirklichen Eigentümer, dem ultimate Beneficiary, kompliziert zu beantworten sein. Ausserdem scheinen sich oft Firmen mit Auslandsbeteiligung im Unklaren über die verschiedenen Befreiungskriterien zu sein, die nach der ersten Meldungen keine Standardmeldungen notwendig machen.
Die Teilnahme am Benchmark Survey kann fristgerecht über das Internet, Telefax oder postalische oder Kurierzustellung erfolgen. Anfragen per EMail nimmt das Amt unter be12/15@bea.gov an.
Bei jedem Verstoß gegen die Meldepflichten drohen nach 22 USC § 3105 Strafen von $2.500 bis $25.000.
Zur Vertraulichkeit erklärt BEA insbesonders: