• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 24. Sept. 2003

Domainregistrar Verisign Erledigt Täuschungsvorwurf durch Vergleich  

CK - Washington.   Auf dem üblichen Weg der Erledigung durch Vergleich hat der bedeutendste Domainregistrar der USA, der als Hauptverwalter der .com-Domain oft die Konkurrenz in die Knie zwingt und zur Zeit trotz einer Abmahnung von ICANN Tippfehlereingaben zur eigenen Werbung verwendet, den Vorwurf der Täuschung im Rahmen der Abwerbung von Kunden anderer Registrare erledigt. Die US-Bundesverbraucherschutzbehörde FTC der USA hatte die Untersuchung unter dem Aktenzeichen FTC v. Network Solutions, Inc., doing business as VeriSign Registrar (Civil Action No.: 03 1907) eingeleitet.

Mit dem Vergleich, der als vereinbarte Gerichtsverfügung formuliert ist, verspricht der ehemalige Momopolist, in Zukunft die Abwerbung von Kunden durch Werbematerial zu unterlassen, welches den Kunden den Eindruck einer notwendigen Verlängerung der bestehenden Eintragung vermittelt, eigentlich jedoch eine Umschreibung der Registrierung vom aktuellen Registrar zu Versign bedeutet.

Mit dem Stipulated Judgment hat Verisign den Täuschungsvorwurf nicht anerkennen müssen. Die Verfügung wurde am 12. September 2003 von Richter Ricardo Urbino erlassen. Die FTC hat heute eine entsprechende, korrigierte Erklärung an die Öffentlichkeit gegeben.

Bei der Federal Trade Commission liegt zur öffentlichen Stellungnahme seit gestern auch der beabsichtigte Vergleich im Untersuchungsverfahren gegen AOL wegen kundenschädigender Vertragskündigungspraktiken aus: In the Matter of America Online, Inc. and Compuserve Interactive Services, Inc., File No. 002 3000, September 23, 2003. AOL beabsichtigt, diese Praktiken in Zukunft zu unterlassen.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.