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Donnerstag, den 25. Sept. 2003

Landesrecht bricht Bundesrecht bei Kreditkarten  

CK - Washington.   Eine bundesrechtlich zugelassene Bank verwies in ihren Kreditkartenverträgen auf einzelstaatliches Recht. Gestern entschied das Oberste Gericht des Staates Maryland in der Revision des Falles Wells v. Chevy Chase Bank F.S.B., Md., No. 41, 9/23/03, dass die Bank damit den Schutzbereich des Bundesrechts verlassen hat.

Der Fall ist deshalb von Bedeutung, weil der Vorrang des Bundesrechts nicht nur im Finanzbereich für viele Unternehmen zusätzliche Rechtssicherheit bietet und innerhalb der mit 54 Rechtssystemen ausgestatteten USA eine einheitliche Rechtsordnung die Geschäftstätigkeit vereinfacht.

Zwar versucht der Bundesgesetzgeber vielfach, diesen Vereinheitlichungswunsch im Rahmen gesetzgeberischer Maßnahmen umzusetzen. Andererseits bestehen jedoch die Einzelstaaten auf der Beachtung ihrer hoheitlichen Kompetenzen, in die der Bund nach Vorstellung vieler, insbesondere der Republikaner seit Präsident Reagan, seit etwa 1937 nach den Supreme Court-Entscheidungen über die Dehnbarkeit der Commerce-Clause der Bundesverfassung zu häufig eingreift.

Im konkreten Fall hatte das Untergericht die vertraglichen Verweise auf Subtitle 9 des Handelsgesetzes von Maryland als "incidental" bezeichnet und gefolgert, dass ein derartiger Verweis nicht den Vorrang des Bundesbankenrechts durchbrechen und damit den Vertrag insgesamt dem Recht von Maryland unterstellen kann.

Das Revisionsgericht hingegen entschied, dass die Bank sich freiwillig und einseitig um eine Vertragsänderung bemüht habe, die über die Erfordernisse des bundesgesetzlichen Home Owners Loan Act hinaus die Regelungen des einzelstaatlichen Gesetzes zur Anwendung brachte. Da sich die Bank selbst diesem Recht unterworfen habe, dürfe sie bei der Berufung der Kläger auf dieses Recht nicht das Gegenteil behaupten.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.