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Donnerstag, den 13. Nov. 2003

Trade Secret Schutz verhindert Transparenz im Markt  

.   Im Novemberheft von Game Developer erörtert auf Seite 72 Dan Lee Rogers unter dem Titel "The Quiet World of Non-Disclosure" anhand einer Analogie mit Berufssportlern die Nachteile eines Non-Disclosure Agreement, auch Confidentiality Agreement genannt, für Programmierstudios in der Videogame-Wirtschaft. Anders als im Sport werden die Vertragsleistungen der Beteiligten, insbesondere Verlage einerseits und Entwicklungshäuser andererseits, kaum in der Öffentlichkeit bekannt, sodass den Programmierern meist Vergleichsdaten fehlen. Vielfach nehmen sie ein angebotenes NDA automatisch in der Annahme an, es solle lediglich das Projektziel und den Programmkode schützen. Wirtschaftlich wichtiger ist für den Verlag jedoch die unterdrückte Markttransparenz. Sie erlaubt es ihm, hervorragende Programmierleistungen zu vergleichsweise günstigen Bedingungen zu erwerben.

Diese Verträge schützen die Trade Secrets, welche neben Patenten, Marken und Urheberrechten das vierte Bein der amerikanischen geistigen Eigentumsrechte darstellen. Solange die Vereinbarungen gelten, behält das Geheimnis seinen Schutz - und damit zeitlich unbegrenzt, anders als Patente, die nach 20 Jahren auslaufen, oder auch Urheberrechte, die irgendwann auch nicht mehr verlängerbar sind. Siehe auch Kochinke/Ernestus, Das Geschäftsgeheimnis im amerikanischen Recht, Computer und Recht 1990, S. 689.

Trade Secrets sind auch deswegen wirtschaftlich enorm bedeutsam, weil mit ihnen mehr als mit Patenten und den anderen Möglichkeiten geschützt werden kann - Softwarekode gleichermassen wie Vorlagen oder Kundenlisten. Neuheit, Originalität oder Unterscheidbarkeit von Konkurrenzprodukten werden nicht verlangt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine so geschützte Sache auch in hoher Auflage verkauft werden - und trotz der Einsicht der Kunden bleibt der Geheimnisschutz bestehen. Voraussetzung ist lediglich, dass jeder Kunde gleichermassen angemessen und ausreichend zur Geheimhaltung verpflichtet wird.

Trade Secrets entstammen dem Common Law. Ein Modellgesetz, der Uniform Trade Secrets Act ist unverbindlich. 42 Staaten der USA haben ihm entsprechende Gesetze in einzelstaatliches Recht rezipiert. Alabama und Massachusetts haben völlig unabhängig gesetzlichen Schutz für Trade Secrets geschaffen. Missouri, New Jersey, New York, Pennsylvania, Tennessee, Texas und Wyoming schützen Trade Secrets weiterhin nur durch Präzedenzfallrecht.

Unternehmensberater Rogers setzt die in den USA allgemein übliche Vertrautheit der Programmierstudios mit NDAs voraus und konzentriert sich daher, in lesenswerter Weise, auf die wirtschaftlichen Aspekte, die beim Verhandeln von Entwicklerverträgen stets bedeutsam sind und vom beratenden Rechtsanwalt ebenso wie das Vertrautsein mit den technischen Aspekten beizusteuern sind.

Trade Secrets können auch unter anderen Gesichtspunkten bedenklich sein, beispielsweise bei kartellfördernden oder wettbewerbseinschränkenden Auswirkungen. Die Bundesverbraucherschutzbehörde FTC kann unter Umständen gegen handels- oder wettbewerbsbehindernde Trade-Secret-Verträge vorgehen. Andererseits können amerikanische Inhaber von Trade Secrets die Bundesbehörde der International Trade Commission veranlassen, Einfuhren zu blockieren, die Trade Secrets verletzen, siehe Kochinke, Außenhandelsklagen nach § 337 Tariff Act 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, Recht der Internationalen Wirtschaft, 1985, S. 386.

Erwähnenswert ist, dass Trade Secrets aus einzelstaatlichem Recht erwachsen, während sich der Patent-, Urheber- und Markenschutz aus der Bundesverfassung und dem Bundesgesetzesrecht ableiten. Die beiden ersten sind allein nach Bundesrecht schutzfähig. Hingegen gilt Markenschutz konkurrierend nach Bundesrecht, einzelstaatlichem Gesetzesrecht und einzelstaatlichem Richterrecht. Zu einem Quasi-Bundesschutz im Bereich von Computersoftware siehe Charles R. McManis, Intellectual Property Protection and Reverse Engineering im Rahmen der Hinterlegungsbestimmungen zum Urheberrecht nach §702 Copyright Act 1976, 17 USC §§702, 705, 706, die von erheblicher praktischer Bedeutung für Softwarehäuser sind, weil bei zu hinterlegenden Quellkode-Materalien eine gründliche und vorsichtige Auswahl empfehlenswert ist.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.