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Mittwoch, den 03. Dez. 2003

Geheimhaltung von Unfallberichten verletzt US-Verfassung nicht

 
SWM - Washington.   Der Supreme Court in Washington hat es im Rahmen eines Rechtsmittelzulassungsverfahrens abgelehnt (certiorari denied), sich mit einer Entscheidung des 6. Bundesberufungsgerichtes in dem Verfahren Amelkin vs. McClure zu befassen, das ein Informationsschutzgesetz aus Kentucky zum Gegenstand hat.

Nach dem angegriffenen Gesetz Ky. Rev. Stat. Section 189.635 ist es der Polizei in Kentucky grundsätzlich verboten, Daten von Verkehrsunfallopfern an private Stellen weiter zu geben. Gegen das Gesetz hatte bereits unmittelbar nach seiner Verabschiedung im Jahre 1994 eine Gruppe von Rechtsanwälten und Ärzten geklagt, die zuvor routinemäßig Unfallprotokolle mit den Daten von Unfallopfern bezogen hatten. Die Kläger sind der Auffassung, sie würden mittelbar in ihrem Recht auf kommerzielle freie Meinungsäußerung behindert, da die für ihre Meinungsbildung wichtige Informationsgrundlage ihnen entzogen würde. Außerdem machten die Kläger geltend, sie würden im Vergleich zu anderen potentiellen Meinungsäußerern benachteiligt, weil Presseagenturen und Unfallbeteiligte sowie deren gesetzliche Vertreter und Anwälte ausgenommen sind. Die Beklagten - für die Herausgabe von Daten verantwortliche Behördenvertreter - stehen dagegen auf dem Standpunkt, das angegriffene Gesetz stehe nicht der freien Rede im Weg, sondern verwehre den Klägern lediglich den Zugang zu vertraulichen Informationen.

Nachdem die Kläger zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor einem Bezirksgericht obsiegt hatten, durchlief das Verfahren in der Folge sämtliche Instanzen bereits einmal bis zum Supreme Court. Von dort zurück verwiesen an das Bezirksgericht, entschied dieses nunmehr, daß das Gesetz die Kläger nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletze. Diese Entscheidung wurde vom 6. Berufungsgericht mit dem nun angegriffenen Urteil bestätigt. Damit hat das in den Vereinigten Staaten traditionell eher schwach ausgebildete Recht auf Privatssphäre in einem Randbereich zulasten des in der Vergangenheit immer weiter gefaßten Informationsrechtes aus staatlichen Quellen gewonnen.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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