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Freitag, den 12. Dez. 2003

Bertelsmann Prozess nach Verdikt voller Hoffnung

 
CK - Washington.   Hoffnungsvoll drückten sich die Zeitungen in den USA über den weiteren Verlauf des Sta. Barbara-Verfahrens gegen den deutschen Verleger Bertelsmann aus.
Anscheinend wird der Klaganspruch zugunsten zweier Ex-Angestellter für relativ abstrus erachtet. Die Hoffnung gründet sich auf die Tatsache, dass mit dem Verdikt der Zivilgeschworenen das Verfahren erster Instanz nie abgeschlossen ist.

Vielmehr bestehen nach dem Verdikt für beide Parteien Möglichkeiten, auf den Ausgang des Verfahrens weiteren Einfluss auszuüben. Mit dem Geschworenenverdikt allein hat noch niemand das grosse Los gezogen.

Hoffnungen dürften sich daher beide Seiten machen: Das Additur lässt die Kläger den Betrag des Verdiktes erhöhen. Das Remittitur stellt den Weg des Beklagten dar, den Betrag kappen zu lassen. Jetzt kommt es nicht nur darauf an, wer die besten Karten hat, sondern auch wer sie am besten spielen kann. Schließlich kann dem Richter auch noch angeregt werden, die Zivilgeschworenen als Crazy Jury zu bezeichnen und das Verdikt aufzuheben. Das ist der Trumpf für Bertelsmann. Bei einem derart komplizierten Verfahren kann es sehr gut möglich sein, dass die Jury ihre Funktion völlig missachtet hat und einfach Pi mal Daumen entschieden hat, ohne das anwendbare Recht ordentlich zu berücksichtigen. Sie mag es in völliger Verwirrung missachtet haben.

Ausserdem gilt der Grundsatz, dass die Jury allein für die Tatsachenwertung, nicht die Rechtsauslegung zuständig ist. Die Beurteilung des Rechts bleibt auch in den USA die Aufgabe des Richters. Allerdings werden Fragen ausländischen Rechts meist als Tatsachen in den Prozess eingeführt—in der Regel durch Sachverständige beider Seiten. Deren Geschick kann ebenfalls eine bedeutende Rolle gespielt haben—oder einen Beitrag zur Verwirrung der Jury geleistet haben, was sich als positiv oder negativ in Bezug auf Korrekturen am Verdikt erweisen mag. Eine spannende Phase erwartet deutsch-amerikanische Juristen, die diesen Abschnitt der ersten Instanz als besonderen Leckerbissen zu schätzen wissen. MMMM








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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