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Samstag, den 10. Jan. 2004

Datenschutz: Privacy im Internet oft wertlos

 
CK - Washington.   Datenschutzklauseln auf amerikanischen Webseiten sind trügerischer als der Besucher erwartet. Ein neuer Bericht des Ponemon Instituts macht deutlich, dass immer mehr Firmen von ursprüglich halbwegs schützenden Versprechungen abweichen. Da sie lediglich "freiwillig" verpflichtet sind, eine Aussage über ihre Praktiken abzugeben, aber kein Zwang besteht, Daten oder die Privatsphäre zu schützen, sind mit der Ausnahme von Common-Law-Regeln und einzelstaatlichen Sondergesetzen auch die lockersten Datenschutzbestimmungen zulässig. Besucher dürfen also nicht aufgrund eines Webseitenhinweises auf Privacy davon ausgehen, dass ein Schutz gewährleistet wird. Sie sollten in jedem Einzelfall die genauen Bestimmungen der Privacy-Klauseln studieren, um sich zu vergewissern, dass sich der Webanbieter vertraglich zu einem gewissen Schutz zu verpflichtet. Auf eine amtliche Unterstützung oder Durchsetzung von Datenschutzklauseln kännen sie nur hoffen, wenn beispielsweise die FTC oder FCC gewisse Praktiken als rechtswidrig oder vertragsverletzend erachten.

Positiv ist an der Datenschutzpolitik der USA lediglich, dass sie konsistenter als die deutsche Regelung ist, die von einer umfassenden Impressumspflicht durchbrochen wird, welche Webseiteninhaber zwingen kann, Identitätsdieben und anderen Betrügern vertraulichste Daten wie Perlen vor die Säue zu werfen. So ist die Preisgabe von Bankkonten-, Steuer- oder Registernummern in den USA undenkbar. Angesichts der unterschiedlichen, in den Bereich des Ordre Public fallenden Auffassungen europäischer und amerikanischer Gesetzgeber ist daher im IPR-Bereich bei Datenschutzfragen weiterhin mit interessanten Entwicklungen zu rechnen - von der Zustellung von Klagen bis hin zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus dem jeweils anderen Rechtsbereich.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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