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Donnerstag, den 12. Febr. 2004

Grace v. eBay

 
CK - Washington.   In einem neuen Fall zu 47 USC §230, Grace v. eBay, AZ: B168765, L.A.Cnty Super. Ct. No. BS288836, entschied das einzelstaatliche Berufungsgericht im dritten Bezirk Kaliforniens am 5. Februar 2004, dass ein am eBay-System teilnehmener Verkäufer den Dienstleister eBay nicht wegen beleidigenden Stellungnahmen Dritter über den Verkäufer verklagen kann. Der Dienstleister ist durch §230 im Communications Decency Act von 1996 geschützt, der eine Ausnahme zum Präzedenzfallrecht über Beleidigungen ("Libel") für den Vermittler elektronischer Äußerungen darstellt, vgl. Gentry v. eBAY, Inc. (2002) 99 Cal.App.4th 816, 830.

Das Gericht erwähnte am Rande, dass sich der Händler eines Screen Names bediente, obwohl er diesen nicht nach § 17910 Business and Professions Code des kalifonischen Rechts als Handelsnamen angemeldet hatte, siehe auch Perz, Doing Business As: Auftreten im US-Geschäftsverkehr unter anderem Namen.



Lindows erneut gegen Microsoft erfolgreich

 

SWM - Washington.   Der Hersteller des alternativen PC-Betriebssystems LindowsOS, die kalifornische Firma Lindows.com hat vor einem Bundesbezirksgericht in Seattle erneut in einem Prozeß einen Sieg errungen, in dem Microsoft, Produzent der Windows Betriebsysteme, die Verwendung des Markennamen "Lindows" verbieten lassen will. Microsoft argumentiert die Wahl der Marke "Lindows" für ein Computerbetriebssystem sei geeignet, Verwirrungen mit der eigenen Marke "Windows" auszulösen und ziele letztlich auf eine Ausbeutung dieser Marke ab, in deren Pflege Microsoft seit Einführung von Windows etwa $1,2 Mrd. investiert habe. Lindows.com dagegen bestreitet, daß es sich bei dem englischen "Windows" um einen als Marke für ein Betriessystem schützenswerten Begriff handelt. Nicht nur sei "Windows" ein häufig verwandter Allerweltsbegriff in seiner eigentlichen Bedeutung (dt. Fenster), er sei zudem schon vor der Einführung von Micrsoft Windows allgemein üblich (engl. "generic") gewesen zur Bezeichnung von Betriebsystem mit einer bestimmten graphischen Benutzerführung. Dem Einwand von Microsoft, "Windows" sei zwar möglicherweise 1985, vor Einführung von Microsoft Windows 1.0 üblich für derartige Betriebssysteme gewesen, heute aber nicht mehr, hielt das Gericht für rechtlich irrelevant und betonte, es sei auf den Zeitpunkt der Erstverwendung abzustellen, einer Jury werde man daher nur die Frage vorlegen, ob "Windows" vor 1985 bereits üblich war, wofür die Beklagte nach eigenen Angaben Beweismittel gesammelt hat. Das Gericht hat nun Microsoft Gelegenheit gegeben, diese voraussichtlich entscheidende Rechtsfrage vorab von einem Berufungsgericht klären zu lassen.

Microsoft war schon zuvor vor dem gleichen Gericht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und einem Klageverfahren gescheitert. So feiert Microsoft es denn auch schon als Sieg, dass das Gericht nunmehr den Berufungsweg öffnete.

LindowsOS ist ein auf debian basierendes Betriebssystem mit besonderen Desktop-Komponenten, die die Installation weiterer Programme auf einen Klick reduzieren, und spricht damit Durchschnittsverbraucher an, denen die Microsoft-Produktfamilie zu schwer oder unsicher ist.

In Europa war Microsoft jüngst erfolgreicher, in den Niederlanden, Finnland und Schweden hatten Gerichte die Verwendung von "Lindows" untersagt. Auch in anderen Länder versucht Microsoft, die Lindows-Vertriebspartner zu verängstigen (fresse.com, Nov. 25, 2003: Is Microsoft Scaring Vendors Into Dropping Linux?).








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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