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Alcohol-induced
accident not
suicide under
life ins. policy.
SWM - Washington. Ein Kradfahrer, der betrunken mit 1.9 Promille fährt und deshalb verunglückt,
begeht nach Ansicht des
US-Bundesberufungsgerichtes für den achten Bezirk in einer Entscheidung vom 9. Februar 2004 im Falle
Alane King v. Hartford Life and Accident Insurance, AZ: 02-3934, keinen Suizid im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung.
Die Versicherung hatte eine Leistung aus der Lebensversicherung an die Klägerin als Vormund der Begünstigten mit dem Argument abglehnt, eine Motorradfahrt mit einem derartigen Alkoholpegel, überhöhter Geschwindigkeit und zudem noch ohne Helm - was alles unstreitig war - gliche einem Freitod. Sie war damit in der Vorinstanz erfolgreich. Das Berufungsgericht betonte hingegen, daß die Auslegung von Versicherungsvertragsbedingungen sich am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren habe. Nach ihm handele es sich zweifelsfrei um einen Unfall, zumal die Klägerin darlegen konnte, daß die Risikowahrscheinlichkeit für ein tödliches Ende der Fahrt durch die genannten Faktoren zwar erheblich erhöht war, der Eintritt dieses Ereignisses aber immer noch unwahrscheinlicher als ein glücklicherer Ausgang.