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Freitag, den 20. Febr. 2004

Angriff auf DMCA gescheitert

 
CK - Washington.   Im Fall 321 Studios v. Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al., AZ C 02-1955 SI hat das erstinstanzliche Bundesgericht im nördlichen Bezirk Kaliforniens mit einer Verfügung den Antrag der Kläger auf ein Feststellungsurteil teilweise abgewiesen. Damit entschied es neben anderen Verfahrensfragen, dass die klagende Herstellerin von DVD-Lese- und Backupsoftware ihr Programm unter Verstoß gegen das Verbot des Digital Millenium Copyright Act herstellt und anbietet. Zudem stellte es fest, dass das Verbotsgesetz nicht gegen den ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verstößt.

Overview
DC N.Ca.: DMCA
constitutional
re DVD program
Die Entscheidungsbegründung ist trotz nicht immer einleuchtender logischer Schlüsse lesenswert. Verwunderlich erscheint, dass Richterin Susan Illston eine bedeutsame Tatsachenfrage bereits im Summary Judgment-Verfahren selbst beantwortet: Die bestrittene Tatsachenbehauptung, ob das Program im Sinne des umstrittenen DCMA primär der Umgehung von Kopierschutzmechanismen dient, sollte normalerweise den Zivilgeschworenen vorbehalten bleiben oder, wenn sie im Summary Judgment-Verfahren geprüft wird, zugunsten der Antragsgegnerin vermutet werden. Diese Entscheidung vom 19. Februar 2004 wird wahrscheinlich im weiteren Instanzenzug überprüft werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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