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Dienstag, den 16. März 2004

Nichtige oder wirksame Vertragsstrafe

 
Overview
Liquidated
Damages or
Penalty?
CK - Washington.   Bei Vertragsverhandlungen amerikanischer und deutscher Parteien erweist sich öfters das US-Vertragsstrafenrecht als verwirrend. Als Liquidated Damages ist eine solche Klausel legal. Als Penalty Clause ist sie nichtig. Eine sorgfätige Formulierung mit den entsprechenden magischen Begriffen ist unerlässlich.

Eine verständliche Abgrenzung findet sich in der Entscheidung des US-Bundesberufungsgerichts für den achten Bezirk vom 11. März 2004 im Fall Winthrop Resources Corporation v. Eaton Hydraulics, Inc., AZ: 03-1790.

Eaton als Mieter von Ausrüstungen beantragte, die Liquidated Damages Klausel aus dem Mietvertrag nach erfolgter Vertragsverletzung für nichtig zu erklären, weil sie wegen ihrer Höhe eine Penalty Clause darstelle. Das Gericht lehnte diese Auffassung ab. Eine Liquidated Damages Klausel dürfe selbst das Fünffache des beim Vertragsbruch messbaren Schadens ausmachen, ohne zu einer Penalty Clause zu werden. Der Sinn der Klausel bestehe darin, beiden Vertragsparteien zu ermöglichen, einen etwaigen Schaden schon bei Vertragsschluss zu schätzen und gerecht auszugleichen. Da es sich um eine beiden Parteien bewusste Schätzung handelt, kann sie bei Eintritt der erforderlichen Bedingung nicht mit dem Argument ausgehebelt werden, der Betrag erweise sich im Verhältnis zum später tatsächlich eingetretenen Schaden als zu hoch, so hier im Vergleich zum Abschreibungswert der Geräte.

Das Urteil spricht auch andere, im deutsch-amerikanischen Verhältnis gelegentlich missverstandene Fragen an. So lehnt die zweite Instanz die Verwertung neuen Beweismaterials ab, weil diese Instanz lediglich eine Revision, also eine reine Rechtsprüfung, zulässt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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