CK - Washington. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel stand im Fall Washington Mutual Financial et al. v. John Bailey et al., AZ: 02-60794 in Frage, weil die Versicherungsnehmer meinten, sie als Analphabeten nicht mit dem Versicherungsvertrag vereinbart zu haben, obwohl sie sie unterzeichneten. Das Bundesberufungsungsericht für den Fünften Bezirk entschied im am 19. März 2004 verfassten Urteil, dass auch des Lesens Unkundige eine solche Schiedsklausel durch ihre Unterschrift abschliessen können und damit nach 9 USC §4, dem Bundeschiedsgesetz, zum Schiedsverfahren verpflichtet sind.
Das Gericht prüfte zunächst, ob die Schiedsklausel wirksam vereinbart war. Diese Prüfung erfolgt nach einzelstaatlichem Vertragsrecht, hier dem Recht von Mississippi. Dieses setzt eine materielle und eine prozedurale Wirksamkeit jeden Vertrages voraus.
Materiell wurde die Klausel nicht angegriffen, sondern lediglich prozedural: Waren die Kunden durch eine fehlende mündliche Erklärung über das Vorhandensein der Klausel irregeführt worden? Auf der Grundlage der Präzedenzfälle des Staates, nach denen jedermann verpflichtet ist, Verträge vor der Unterzeichnung zu lesen oder sich vorlesen zu lassen, und wegen der Doktrin, dass es kein unterschiedliches Vertragsrecht für Analphabeten gibt, entschied das Gericht gegen die Kunden. Sie hätten sich der Klausel unterworfen, selbst wenn sie von ihr nichts ahnten. Da sie nach einzelstaatlichem Recht den Vertrag samt der Schiedsklausel wirksam abgeschlossen hatten, kam das Bundesgesetz zur Anwendung, und ihre Zivilklagen wurden abgewiesen.