• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 30. März 2004

Dienstag, den 30. März 2004

Priorität von Datenschutz?  

ASG - Washington.   Am 29. März 2004 machte in US-Blättern folgende Meldung die Runde: die Polizei hatte ein Haus in Carlsbad, Californien gestürmt, aber statt der vermuteten Marihuana-Plantage nur eine Mutter mit Ihren an Computern arbeitenden Kindern gefunden.

Schwerpunkt der Meldung war, dass die Hausbesitzerin eine formelle schriftliche Entschuldigung der Behörde verlangte. Die Polizei war deswegen auf die Frau aufmerksam geworden, weil diese eine hohe Stromrechnung von monatlich 250 bis 300 US$ hatte.

Beachtenswert ist, dass die Frage, woher die Polizei die Höhe der Stromrechnung kannte, nicht thematisiert wurde. Datenschutz scheint jedenfalls in den Zeiten der Homeland Security nicht eben oberste Priorität zu genießen.



Dienstag, den 30. März 2004

USA erkennt ausländische Entscheidungen an  

ASG - Washington.   In Deutschland herrscht oft die Vorstellung, dass US-Gerichte sich über ausländische Gerichtsentscheidungen hinwegsetzen.

In zwei neueren Urteilen haben amerikanische Gerichte sich in unterschiedlichen Konstellationen mit dieser Frage beschäftigt und dabei jeweils die ausländische Entscheidung anerkannt. Beide Entscheidungen sind nachfolgend eingehender besprochen.

Im einen Fall hat das Berufungsgericht des Siebten Bezirks entschieden, dass das amerikanische Ausforschungsbeweisverfahren nicht als Mittel zur Dokumentenvorlage missbraucht werden darf. Im anderen Fall hat das Berufungsgericht des Fünften Bezirks zur Frage Stellung genommen, ob ein Schweizer Schiedsspruch anerkannt werden soll.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.