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Sonntag, den 04. April 2004

Thüringer Bazillus Protein OK

 
CK - Washington.   Das Protein VIP3A des Thüringer Bazillus darf nach der nun im Bundesanzeiger verkündeten Verordnung der Umweltschutzbehörde vom 31. März 2004 als vegetativ-insectizides Schutzmittel für den genetischen Einsatz bei Baumwolle nach 40 CFR §180.1247 eingesetzt werden. Die Öffentlichkeit darf Stellungnahmen zu dieser bis zum 1.Mai 2005 geltenden VO bis zum 1. Juni 2004 bei der EPA einreichen oder gegen Entrichtung einer Gebühr eine Anhörung beantragen, siehe 69 Federal Register 16806-16809 (March 31, 2004).



Pop-Up Werbung als IP-Verletzung

 
Overview
IP Law and
Pop-Up Ads
CK - Washington.   Jason Cody hat eine tabellarische Übersicht zusammengestellt, die die bisherigen Ergebnisse in Verfahren gegen die Pop-Up-Werbewirtschaft vermittelt. Während urheberrechtliche Schutzansprüche nicht auf Erfolg hoffen sollten, gewährt das Marken- und damit verwandte Deliktsrecht bessere Aussichten, doch kommen die Gerichte bei gleichartigen Sachverhalten zu entgegengesetzen Erkenntnissen.

Zu berücksichtigen ist aus deutscher Sicht, dass das US-Markenrecht drei Zweige aufweist: Bundes-, Einzelstaats- und Common Law-Markenrecht. Letzteres setzt keine Eintragung voraus, sondern ergibt sich aus der Nutzung der Marke im Verkehr. Siehe auch den Kommentar zum Kölner Claria-Hertz-Fall, der allerdings auf UWG basiert.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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