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Freitag, den 09. April 2004


Bewaffung der Polizeikräfte im Irak

 
CK - Washington.   Mit der heutigen Verkündung im Bundesanzeiger, Band 69, Nr. 69, S. 18810-18811 teilt das Aussenministerium mit, welche Kriterien für Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waffen zum Einsatz im irakischen Polizeidienst nach den International Traffic in Arms Regulations, 22 CFR 126.1 gelten. Die unbefristete Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Änderung der Durchführungsbestimmungen erhält die Öffentlichkeit mit ihrer Verkündung. Die Rechtsgrundlage für diese Bestimmung ist § 1504 des Emergency Wartime Supplemental Appropriations Act von 2003, Pub. L. 108-11. Bisher war, vielleicht wegen eines Flüchtigkeitsfehlers, unklar, ob Hersteller amerikanischer Produkte oder nichtamerikanischer Produkte mit amerikanischen Komponenten den irakischen Polizeidienst beliefern dürfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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