Stellungnahme zur mailto-Funktion und CAN-SPAM
CK - Washington. Spam nimmt man zwangsläufig hin, und dumme Gesetze auch. Im Hinblick auf den CAN-SPAM-Act habe ich mich zur Stellungnahme OL-105292 an die Federal Trade Commission entschlossen und meinen Kollegen William O'Brien überredet, im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens R411008 mitzumachen. Die in der zukünftigen Verordnung gewünschte, klarstellende Rechtsauffassung lautet:
Wenn eine Webseite (wie in diesem Beispiel) eine mailto-Schaltfläche anbietet, die ein EMailprogramm beim Besucher öffnet, soll lediglich der Besucher als Absender gelten, denn er allein besitzt die Kontrolle über Inhalt und Versand. Der Anbieter der mailto-Schaltfläche gilt nicht als multiple sender im Sinne des CAN-SPAM-Gesetzes. Differenzierendes Merkmal ist die Kontrolle über Inhalt und Versand.
Der uns tatkräftig zur Hand gehende Andreas Schnee-Gronauer konnte kaum fassen, dass eine derartige Definition solchen Aufwand rechtfertigt, bis er auf eine Kollegin stieß, die absolut davon überzeugt war, die Hauptverantwortung liege wie bei einer e-Card beim Anbieter der mailto-Funktion.
Da wir schon beim Schwätzen sind, die Kollegin, meine ehemalige Sekretärin Attiya Malik, zeichnet als Verfasserin des kürzlich erschienenen Law Review-Artikels Are you Content With the Content? Intellectual Property Implication of Weblog Publishing, 21 John Marshall Journal of Computer and Information Law 4, S. 439-510 (2003), auf das demnächst an dieser Stelle noch eingegangen wird.
Ergänzung vom 21. April 2004: Das obige Link zu R411008 ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme verschwunden, doch findet sich das zugrundeliegende Dokumente als PDF noch hier.
Wenn eine Webseite (wie in diesem Beispiel) eine mailto-Schaltfläche anbietet, die ein EMailprogramm beim Besucher öffnet, soll lediglich der Besucher als Absender gelten, denn er allein besitzt die Kontrolle über Inhalt und Versand. Der Anbieter der mailto-Schaltfläche gilt nicht als multiple sender im Sinne des CAN-SPAM-Gesetzes. Differenzierendes Merkmal ist die Kontrolle über Inhalt und Versand.
Der uns tatkräftig zur Hand gehende Andreas Schnee-Gronauer konnte kaum fassen, dass eine derartige Definition solchen Aufwand rechtfertigt, bis er auf eine Kollegin stieß, die absolut davon überzeugt war, die Hauptverantwortung liege wie bei einer e-Card beim Anbieter der mailto-Funktion.
Da wir schon beim Schwätzen sind, die Kollegin, meine ehemalige Sekretärin Attiya Malik, zeichnet als Verfasserin des kürzlich erschienenen Law Review-Artikels Are you Content With the Content? Intellectual Property Implication of Weblog Publishing, 21 John Marshall Journal of Computer and Information Law 4, S. 439-510 (2003), auf das demnächst an dieser Stelle noch eingegangen wird.
Ergänzung vom 21. April 2004: Das obige Link zu R411008 ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme verschwunden, doch findet sich das zugrundeliegende Dokumente als PDF noch hier.