• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 20. April 2004

Stellungnahme zur mailto-Funktion und CAN-SPAM  

CK - Washington.   Spam nimmt man zwangsläufig hin, und dumme Gesetze auch. Im Hinblick auf den CAN-SPAM-Act habe ich mich zur Stellungnahme OL-105292 an die Federal Trade Commission entschlossen und meinen Kollegen William O'Brien überredet, im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens R411008 mitzumachen. Die in der zukünftigen Verordnung gewünschte, klarstellende Rechtsauffassung lautet:

Wenn eine Webseite (wie in diesem Beispiel) eine mailto-Schaltfläche anbietet, die ein EMailprogramm beim Besucher öffnet, soll lediglich der Besucher als Absender gelten, denn er allein besitzt die Kontrolle über Inhalt und Versand. Der Anbieter der mailto-Schaltfläche gilt nicht als multiple sender im Sinne des CAN-SPAM-Gesetzes. Differenzierendes Merkmal ist die Kontrolle über Inhalt und Versand.

Der uns tatkräftig zur Hand gehende Andreas Schnee-Gronauer konnte kaum fassen, dass eine derartige Definition solchen Aufwand rechtfertigt, bis er auf eine Kollegin stieß, die absolut davon überzeugt war, die Hauptverantwortung liege wie bei einer e-Card beim Anbieter der mailto-Funktion.

Da wir schon beim Schwätzen sind, die Kollegin, meine ehemalige Sekretärin Attiya Malik, zeichnet als Verfasserin des kürzlich erschienenen Law Review-Artikels Are you Content With the Content? Intellectual Property Implication of Weblog Publishing, 21 John Marshall Journal of Computer and Information Law 4, S. 439-510 (2003), auf das demnächst an dieser Stelle noch eingegangen wird.

Ergänzung vom 21. April 2004: Das obige Link zu R411008 ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme verschwunden, doch findet sich das zugrundeliegende Dokumente als PDF noch hier.


Dienstag, den 20. April 2004

Spam-Virus als Post vom Markenamt  

CK - Washington.   Heute kommt die erste Virenmail mit markenamtlichem Absender: e-receipt@teas1.uspto.gov. Der volle Mail-Header zeigt, dass sie über Wien einflog, und den Weg nimmt das USPTO wohl kaum. Mein letzter Antrag ist ohnehin kaum 5 Tage alt, und so schnell mahlt das Amt nicht, also weg mit Mail und Word.Pif-Datei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.