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Donnerstag, den 22. April 2004

China WLAN Verhandlungen

 
CK - Washington.   Der Aussenhandelsbeauftragte der Vereinigten Staaten oder USTR in Washington hat in den gestern mit China aufgenommenen Verhandlungen das Ergebnis erzielt, dass China seinen eigenen WLAN-Standard suspendiert. Allerdings ist China weiterhin nicht bereit, auf einen möglicherweise WTO-widrigen Steuernachlass für die dortige Chipwirtschaft zu verzichten.

Der United States Trade Representative füllt eine Botschafterfunktion mit Kabinettsrang, die 1979 im Rahmen von GATT-Implementierungen eingerichtet wurde und beispielsweise für WTO-Verhandlungen, aber auch die Festlegung von Strafzöllen wie im Bananenkrieg verantwortlich ist. Meist dient der USTR der US-Film- und Musikindustrie als williges Werkzeug, den Rest der Welt amtlich der Piraterie zu bezichtigen. Siehe auch Horlick/Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458 ff.

Disclaimer: Der Verf. gehört der IEEE Computer Society an. Die IEEE hat den 802.11-Standard vorgelegt. Im Bananenkrieg u.a. hat er geg. dem USTR ausl. Interessen vertreten.



Datenschutz auf Umwegen

 
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CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Bezirks für den District of Columbia, gemeinhin als zweithöchstes Gericht der USA bekannt, hat gestern in Sachen Schuchart, Rheinstein v. Taberna del Alaberdero, Inc., AZ: 03-7105, nach dem Termin vom 1. April 2004 entschieden, eine Datenschutzfrage dem einzelstaatlichen Gericht zur Abklärung des Rechts von Washington vorzulegen.

Die in verschiedenen Staaten unterschiedlich beantwortete Frage, die das Gericht nach einzelstaatlichem Recht zu beurteilen hat, aber nicht kann, weil es nicht primär für die Auslegung des einzelstaatlichen Common Law zuständig ist, betrifft einen Schadensersatzanspruch aus deliktischer Handlung. Als Tort-Verstoss behaupten die Klägerinnen, das beklagte Restaurant habe ihre Kreditkartenverzehrrechnung ihrem offengelegt und damit ihre private Schutzsphäre im Sinne einer Intrusion upon Seclusion verletzt.

Das Gericht stellte fest, dass diese Handlung einen Tort darstellen kann, doch benötigt es zunächst eine Ermittlung des anzuwendenden Rechtsgrundsatzes, zumal dieser von grundsätzlicher Bedeutung sein würde. Darin will es dem Einzelstaat nicht vorgreifen, wenn dieser sein Praezedenfallrecht noch nicht präzisiert hat.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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