• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 25. April 2004

Faktor 3,4  

CK - Washington.   Die Webseite einer Firmenservice-Firma verweist linkfrei auf einen Partner TRANS AMERICAN INVETMENTMENT BANKING INSTITUTE (sic.). Welchen Sinn ergibt diese Firmierung, die sowohl die Bezeichnungen Investment und Bank als auch eine ansonsten bankübliche Firmierung vermeidet? Selbst wenn es sich um ein Webdesign-Versehen handelt: Fragen dieser und anderer Art stellen sich, wenn man über 340% Gewinn versprechende Forumsmeldungen dorthin geführt wird.

Hat es etwas mit Amerika zu tun? Die Erinnerung an Fälle wird wach, in denen Anleger in die USA zu Firmen mit erlauchten Namen wie Manhattan B.A.N.K. eingeladen wurden und einen kleinen Betrag bar einzahlen durften, um wenige Tage später die Gutschrift des Kapitals plus einer 10-Jahresverzinsung auf ihrem Konto zu erhoffen. Wunderbare Vertragsurkunden wurden US-notariell besiegelt, mit Goldprägesiegel. Leider stellte sich heraus, dass das Institut ein Nicht-Bank-Institut war und auch das FBI Schwierigkeiten hatte, die hinter ihm stehenden Personen zu ermitteln, aber letztlich schaffte es es doch: Fliegende Bankiers in angemieteten, schicken Räumlichkeiten, die im Gefängnis landeten.

Seriöse Finanzdienstleister haben zwar in der Regel keinen fragwürdigen Internetauftritt. Andererseits investieren gerade Betrüger wie die derzeit aktiven Phisher (Handakte) in die schönsten, waschecht aussehenden Webseiten. Sich allein auf das Internet zu verlassen, wird leicht zum va banque-Spiel.

Der Staat Oregon führt diese Liste von Nichtbank-Finanzinstituten aus aller Welt. Leider ist sie älteren Datums. Auch diese Übersicht soll potenziellen Investoren helfen. Vielleicht gehört das im Veranstaltungskalender der Firmendienstfirma genannte Unternehmen Trans-American Investment Banking Institute, Inc. zu den zugelassenen.


Sonntag, den 25. April 2004

GALJ als Kurslektüre  

CK - Washington.   Blogs als Uni-Fachlektüre: Class 10 des Harvard-Kurses Internet and Society: The Technologies and Politics of Control von Urs Grasser und John Palfrey im Sommersemster 2004 empfiehlt die Lektüre des German American Law Journal zum Thema der grenzüberschreitenden Impressumspflicht, die mit dem amerikanischen Verständnis von europäischem Datenschutz so unvereinbar erscheint.

Da das GALJ lediglich einen Krümel im Blawg-Gemeinde-Mosaik darstellt und dieses wiederum nicht ohne Anwaltschaft, Lehre, Studiosi, Gesetzgeber, Gerichte, Konflikte und Ideen bestehen könnte, validieren solche Leseaufgaben natürlich mehr als einzelne Blogs.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.