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Montag, den 26. April 2004

Fliegen, Sitzen, Krank, Tot  

Overview
Flight Thrombosis
No Liability
CK - Washington.   Wer über den Atlantik pendelt, kennt das Problem: Die Mehrzahl der Passagiere sitzt eingeklemmt, selbst in den dicksten Flugzeugen. Die Thrombosegefahr lauert. Passagier Witty verklagte nach ähnlicher Erfahrung die Fluggesellschaft.

Im Fall Milton B. Witty, III v. Delta Air Lines, Inc., AZ: 03-30654, entschied das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks am 13. April 2004 über seinen Antrag, Delta wegen unterlassener Warnhinweise auf die Gefahr, unzureichenden Platzangebotes zum Sitzen und Strecken und deshalb erlittener Tiefvenenthrombose zum Schadensersatz zu verurteilen.

Deltas Antrag auf Abweisung dieser einzelstaatsrechtlichen Ansprüche wegen des Konfliktes des Einzelstaatsrechts mit dem höherrangigen Bundesrecht, wie es im Airline Deregulation Act of 1978, insbesondere 49 USC § 41713(b)(1) kodifiziert ist, wurde abgelehnt. Diesem Antrag gab das Berufungsgericht jedoch statt.

Es fand, dass Dienstleistungen der Fluggesellschaften einzelstaatlichem Recht und damit dessen Schadensersatzrecht unterfallen können, während der Flugbetrieb diesem Recht nicht unterfalle. Es stellte unter Bezugnahme auf einen Fall aus 1995 fest, dass die Unterscheidung nicht immer eindeutig, sondern vom Einzelfall abhängig sei, vgl. Hodges v. Delta Airlines, Inc., 44 F.3d 334 (5th Cir. 1995)(en banc).

Der Anspruch Wittys auf einen bequemeren Sitzplatz würde die Flugpreisgestaltung beeinflussen und daher dem Bundesgesetz unterfallen. Bereits eine erhebliche Auswirkung auf Preisfragen entspreche seinen Merkmalen. Die Frage der unterlassenen Warnung vor der Gefahr liess das Gericht in den Bereich der Bundesgesetzgebung zur Flugsicherheit, des Federal Aviation Acts, 49 USC §40120(c), fallen, die ebenfalls das Einzelstaatsrecht breche. Je nach Staat unterschiedliche Warnungen passen nicht in das vom Bund vorgeschriebene, einheitliche Warngefüge. Daher greifen die auf einzelstaatlichem Recht beruhenden Ansprüche nicht.


Montag, den 26. April 2004

Bar, Club, Kirche, Tempel, Moschee  

Overview
RLUIPA
Florida
Ruling
CK - Washington.   Wo nach einem hier als Zoning Ordinance bezeichneten Bebauungsplan Club- und Vereinshäuser, gebaut werden dürfen, kann dieser keine Kirchen, Tempel oder andere Versammlungsplätze für die Religionsausübung verbieten, entschied das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks am 21. April 2004 in Sachen Midrash Sephardi, Inc. et al. v. Town of Surfside et. al, AZ: 03-13858. Der Plan der beklagten Stadt in Florida würde anderenfalls gegen das Bundesgesetz Religious Land Use and Institutionalized Persons Act, 43 USC §2000 ff. verstoßen. Dieses ist seinerseits verfassungsgemäß, befand das Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.