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Donnerstag, den 29. April 2004



Früchte des Internets ziehen

 
CK - Washington.   Wer Daten ins Internet stellt, kann, wenn Sammler diese in eigene Internet-Darstellungen übernehmen, diese nicht gefahrlos wegen dieser Nutzung eines Urheberrechtsverstoßes bezichtigen. Wenn der Datenerzeuger den Sammler öffentlich der Urheberrechtsverletzung beschuldigt, setzt er sich der Haftung wegen Verleumdung aus, entschied ein Gericht in Florida, wie By No Other berichtet. Anders als in einem eBay-Fall hielt der Erzeuger auf dem Server eine robots.txt-Datei bereit, mit der er Sammelroboter einlud, die Seite abzugrasen. Außerdem fand das Gericht bedeutsam, dass die Daten den Anbietern gehörten, in diesem Fall von Booten, und nicht dem Datenerzeuger, der sie ins Internet stellte. Hingegen lässt sich eBay ein begrenztes Nutzungsrecht an Kundendaten einräumen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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