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Sonntag, den 02. Mai 2004

Böswillige Klageverfolgung

 
Overview
Malicious
Prosecution
in CA: Zamos
v. Stroud
CK - Washington.   Die böswillige Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche kann eine deliktische Anwaltshaftung auslösen, hatte das kalifornische Obergericht im Fall Bertero v. National General, 13 Cal.3d 43, 50 (1974), entschieden und die Tatbestandsmerkmale wie folgt definiert:

To establish a cause of action for the malicious prosecution, of a civil proceeding a plaintiff must plead and prove that the prior action (1) was commenced by or at the direction of the defendant and was pursued to a legal termination in his, plaintiff's, favor; (2) was brought without probable cause; and (3) was initiated with malice.

Am 19. April 2004 ging es im Fall Jerome Zamos et al. v. James T. Stroud, AZ: S118032, einen Schritt weiter und bestimmte, dass die deliktische Haftung auch dann greift, wenn eine ursprünglich gutgläubig erhobene Klage weiterverfolgt wird, nachdem der Anwalt im Verfahrensverlauf feststellt, dass das Verfahren nicht ohne Verletzung der Bertero-Merkmale fortsetzbar ist. Es stützt sich dabei auf das Restatement Second of Torts in §674, Anm. c, S. 453 und 38 C.J. (1925) Malicious Prosecution, §5, S. 386 und 34 Am.Jur. (1941) Malicious Prosecution, §26, S. 718. Obwohl diese Quellen unverbindlich sind, hält das Gericht sie für zutreffende Wiedergaben des anwendbaren Common Law. Kein Staat hat sie abgelehnt; viele Staaten haben diese Regeln in Präzedenzfällen bestätigt; vgl. Zamos, S. 10 ff. Daher bestimmte das Gericht:

Malicious prosecution, we hold, includes continuing to prosecute a lawsuit discovered to lack probable cause.

Zamos, S. 18. Damit wandte es sich ausdrücklich von abweichenden Präzedenzfällen kalifornischer Berufungsgerichte ab und bestätigte die Berufungsentscheidung. Als Hilfestellung für Anwälte erklärte es auch, dass die Feststellung der mangelnden Plausibilität eine Rechtsfrage ist, und dass der anwendbare Standard der der angemessenen Kenntniserlangung der Bertero-Tatbestandsmerkmale ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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