Overview
Malicious
Prosecution
in CA: Zamos
v. Stroud
CK - Washington. Die böswillige Verfolgung zivilrechtlicher
Ansprüche kann eine deliktische Anwaltshaftung auslösen, hatte das kalifornische Obergericht im Fall
Bertero v. National General, 13 Cal.3d 43, 50 (1974), entschieden und die Tatbestandsmerkmale wie folgt
definiert:
To establish a cause of action for the malicious prosecution, of a civil
proceeding a plaintiff must plead and prove that the prior action (1) was
commenced by or at the direction of the defendant and was pursued to a legal
termination in his, plaintiff's, favor; (2) was brought without
probable cause; and (3) was initiated with malice.
Am 19. April 2004 ging es im Fall
Jerome
Zamos et al. v. James T. Stroud, AZ: S118032,
einen Schritt weiter und bestimmte, dass die deliktische Haftung auch dann
greift, wenn eine ursprünglich gutgläubig erhobene Klage
weiterverfolgt wird, nachdem der Anwalt im Verfahrensverlauf feststellt, dass
das Verfahren nicht ohne Verletzung der
Bertero-Merkmale fortsetzbar ist. Es stützt sich dabei auf das
Restatement Second of Torts in §674, Anm. c, S. 453 und 38 C.J. (1925) Malicious Prosecution, §5, S. 386 und 34 Am.Jur. (1941) Malicious Prosecution, §26, S. 718. Obwohl diese Quellen unverbindlich sind, hält das Gericht sie für zutreffende Wiedergaben des anwendbaren
Common Law. Kein Staat hat sie abgelehnt; viele Staaten haben diese Regeln in Präzedenzfällen bestätigt;
vgl.
Zamos, S. 10 ff. Daher bestimmte das Gericht:
Malicious prosecution, we hold, includes continuing to prosecute a lawsuit discovered to lack probable cause.
Zamos, S. 18. Damit wandte es sich ausdrücklich von abweichenden Präzedenzfällen kalifornischer Berufungsgerichte ab und bestätigte die
Berufungsentscheidung. Als Hilfestellung für Anwälte erklärte es auch, dass die Feststellung der mangelnden Plausibilität eine Rechtsfrage ist, und dass der anwendbare Standard der der angemessenen Kenntniserlangung der
Bertero-Tatbestandsmerkmale ist.