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Dienstag, den 04. Mai 2004

Verjährung im Obergericht

 
CK - Washington.   Im Fall Jones et al. on behalf of herself and a class of others similarly situated v. R. R. Donnelly & Sons Co., AZ: 02-1205, bejahte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington nach der Anhörung vom 24. Februar 2004 am 3. Mai 2004 die Frage, ob die Verjährungsbestimmung
28 United States Code Section 1658. - Time limitations on the commencement of civil actions arising under Acts of Congress
Except as otherwise provided by law, a civil action arising under an Act of Congress enacted after the date of the enactment of this section may not be commenced later than 4 years after the cause of action accrues.
auch Gesetzesänderungen erfasst, obwohl sie sich nur auf vom Kongress nach dem 1. Dezember 1990 erlassene Gesetze bezieht. Damit ist 28 U.S.C. §1658 auch auf einen Anspruch nach dem Civil Rights Act of 1991 anwendbar, der nach dem Inkrafttreten der Verjährungsvorschrift ein vor dem Stichtag erlassenes Gesetz änderte, wenn der Anspruch aus der Erweiterung der Anspruchsgrundlagen des Änderungsgesetzes herrührt. Damit ist die Rechtsunsicherheit noch nicht für alle Altgesetze abgeschafft, die sich aus dem Geflecht von Verjährungsbestimmungen des Bundes, der Einzelstaaten und des Common Law ergibt, aber dank der Reformfreudigkeit des Kongresses sollte der nun festgestellte Grundsatz im Laufe der Zeit immer mehr Gesetze erfassen.



Bundesgericht und Staatsbesteuerung

 
CK - Washington.   Am 19. April entschied das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks im Fall Chippewa Trading, Co. v. Michael Cox et al., AZ: 03-1445, gegen die klagende, im souveränen Indianerreservat eingetragene Firma zugunsten des Justizministers des beklagten Staats Michigan über die Unzuständigkeit der Gerichte des Bundes für Fragen der einzelstaatlichen Besteuerung.

Solange die einzelstaatlichen Gerichte für Fragen dieser Art eine zügige und angemesse Behandlung garantieren, muss der vom einzelstaatlichen Recht betroffene Steuerzahler sich an diese Gerichte wenden, selbst wenn er einen Anspruch wegen der Verletzung der Bundesverfassung, und wie in diesem besonderen Fall, der Verletzung von Staatsverträgen zwischen dem Bund und Indianernationen geltend macht. Zudem entschied es, dass sich eine nach dem Gesellschaftsrecht des Indianerstamms bestehende Gesellschaft nicht auf die der Indianernation eingeräumte Souveränität berufen kann.

Der Sachverhalt betrifft die Beschlagnahme unversteuerten Tabaks durch den Einzelstaat auf seinem Gebiet und die Nichtbenachrichtigung der Eigentümerin von der Beschlagnahme. Aus diesem Unterlassen, das einer lückenhaften einzelstaatlichen Vorschrift entspricht, leitete die Eigentümerin einen Anspruch auf bundesgerichtliche Abhilfe nach Eigentums- und Verfahrens-Schutzgrundsätzen der Bundesverfassung her.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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