×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 09. Mai 2004

Gefangene und Kriegsgefangene

 
CK - Washington.   Die hier zirkulierenden Erklärungen der Vorfälle in US-Gefängnissen im Irak wirken wie eine Fata Morgana. Die Gefangenenmisshandlung in amerikanischen Gefängnissen ist gut dokumentiert und wird von der Öffentlichkeit, der viel an Vergeltung und wenig an Rehabilitation liegt, als normales Risiko einer Straftat hingenommen: Vergewaltigung und Mord zählen ebenso dazu wie von Gefängnisverwaltungen tolerierte oder unterstützte Sexvermittlung von Gefangenen.

Wenn dasselbe Personal im Traumazustand des Krieges solche Erfahrungen und den rachdürstigen Volkswillen im Ausland umsetzt, darf das Ergebnis nicht verwundern. Wo Menschenwürde keinen Verfassungsrang besitzt, die hochgepriesene Verfassung zudem nicht jedem Menschen den Menschenrang, sondern manchen halt die Sacheigenschaft als Sklave oder Indentured Servant einräumte, wo Wärter Genf nicht einmal auf der Landkarte finden, und wo die Moral als politisches Schlagwort einer Partei gepachtet ist, erscheint es nun witzlos, Fehler auf höchster Ebene durch Militärstrafverfolgung unterster Chargen wegwischen zu wollen.

Was aus dem Irak bekanntgeworden ist, spiegelt sich im Alltag der USA nun bereits in der Verhaftung von verdächtigen, aber nicht hinreichend belegbar Verdächtigten nach dem Patriot Act, das plötzliche und langzeitige Verschwinden von Material Witnesses und vielerlei kleinen, aber systematischen Eingriffe. Allen und der Welt Gutes tun zu wollen, liegt ebenso in der amerikanischen Psyche wie die Schwäche, im Traumazustand zu fürchterlichen Entgleisungen fähig zu sein, vor denen auch der Glaube an die beste Verfassung der Welt nicht schützt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER