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Donnerstag, den 13. Mai 2004

Ladung zur WMD Sitzung

 
CK - Washington.   Eine Ausschusssitzung über die WMD-Nachrichtendienstfähigkeit der USA findet nach einer Verkündung im heutigen Bundesanzeiger am 26. und 27. Mai 2004 statt, und die interessierte öffentlichkeit ist eingeladen, schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Die Sitzung ist nichtöffentlich, da der Ausschuss davon ausgeht, dass die Ausnahmen (c)(1) und (c)(9)(B) des Sunshine Act, 5 USC §§552b(c)(1) und (c)(9)(B) greifen, wenn der Federal Advisory Committee Act, 5 USC Appendix 2, anwendbar wäre, was der Ausschuss jedoch nicht für zutreffend erachtet.

Ein weiteres Beispiel für viele Worte und wenig Substanz findet sich in dieser amtlichen Meldung des Zolldienstes.



Geheimbericht gelüftet

 
CK - Washington.   Findlaw legt dem amerikanischen Leser als Geheimbericht das Taguba-Untersuchungsergebnis vor, und wegen des Sperrvermerks bitten wir unsere Leser im Ausland, dieses Link unter keinen Umständen anzuwählen.

Vermutlich soll der brisante Bericht nicht in Feindes- oder Freundeshand fallen oder die Würde von Präsident und Verteidigungsminister angekratzt werden. Daher auch die Bitte an Amerikaner im Ausland: Keine Erwähnung gegenüber Ausländern im Ausland. Und an Ausländer im Inland: Keine Erwähnung gegenüber Ausländern im In- oder Ausland. Im Interesse der nationalen Sicherheit und der Würde hochstehender Verantwortungsträger erscheint auch das Zitieren dieses Hinweises unangezeigt.



Biblisches Schiedsverfahren

 
CK - Washington.   Die Berufungsentscheidung Pamela L. Prescott v. Northlake Christian School et al. betrifft eine Schiedsklausel in einem Anstellungsvertrag einer christlichen Privatschule. Der Fall wurde an das Untergericht zur weiteren Tatsachenermittlung und Vertragsauslegung zurückverwiesen, weil die Schiedsklausel uneindeutig die Kompetenz regelt, die weiter als die nach dem Bundesschiedsgesetz, dem Federal Arbitration Act, oder nach dem etwa auch anwendbaren einzelstaatlichen Gesetz, dem Montana Uniform Arbitration Act, geht.

Das Bundesberufungsgericht des Fünften Bundesbezirks fällte sein Urteil, AZ. 03-30210, am 4. Mai 2004, nachdem ein Schlichtungsversuch fehlgeschlagen und nach Erlaß eines Schiedsspruchs das ordentliche Gericht angerufen worden war. Die Schlichtung verlief vertragsgemäß als biblically-based mediation. Die Schiedsklausel sah das Verfahren nach den Rules of Procedure for Christian Conciliation of the Institute for Christian Conciliation vor. Der Schiedsrichter ersetzte einen Teil der Schiedsregeln durch Bibelpassagen und erließ den Schiedsspruch gegen die Schule, welche ihn im Untergericht erfolglos aufzuheben trachtete.

Das Berufungsgericht sah das Untergericht und sich selbst zwar durch den Federal Arbitration Act und die Kasuistik zu einer extraordinarily narrow Prüfung verpflichtet, doch fand es, dass handschriftliche Vertragszusätze ihnen mehr Spielraum einräumten. Diesen hatte das Untergericht noch nicht genutzt, und der Fall wurde daher zurückverwiesen. Das Berufungsgericht erlaubte sich in Fußnoten seiner Begründung einige lesenswerte Kommentare, die einen interessanten Einblick in biblische Schiedsverfahren oder zumindest die Usancen des Schiedsrichters gewähren. Die Mindermeinung erachtet die gesetzliche, begrenzte Prüfzuständigkeit für fraglos gegeben und dokumentiert diese Auffassung mit ebenfalls lesenswerter Gründlichkeit.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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