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Samstag, den 22. Mai 2004

Zeugenbein im Gefängnis  

Overview
Perjury
by Witnesses
and Experts
CK - Washington.   Zeugen, gleich ob einfache Sachverhaltszeugen oder als expert Witnesses bezeichnete Gutacher oder Sachverständige stehen in den USA immer mit einem Bein im Gefängnis. Regelmäßig erlebt man in der hiesigen Praxis, dass dies deutschen Zeugen und Gutachtern seltenst bewusst ist.

Als Gutachter, auch für Rechtsfragen, auf die man nicht immer nur mit dem geforderten Ja oder Nein antworten kann, wird man zunächst bis auf das Unterhemd ausgezogen, um auf Kompetenz und Glaubwürdigkeit durchleuchtet zu werden, bevor die Vernehmung zur Sache beginnt. Eine falsche Antwort unter Eid - die eidlose Erklärung gibt es nicht einmal bei Formularen - und schon meldet sich der Sensenmann des Gutachters: ein Verfahren wegen Meineids, wie es heute durch die Zeitungen geistert, nachdem gestern Strafklage gegen den Tintengutachter Larry F. Stewart vom Secret Service im Strafverfahren der mit ihm unverwandten Martha Stewart erhoben wurde.

Behauptet der Gutachter, dass Art. 19 IV GG immer gilt, ohne Ausnahmen für die Besatzungsmächte zu bedenken, blüht ihm dasselbe Schicksal. Bestätigt ein Gutachter die Anwendbarkeit einer kniffligen Lehrmeinung, und bestätigt der von der Gegenseite bestellte Gutachter das Gegenteil, dürfen beide ein Strafverfahren befürchten. Aus der Sicht des US-Rechts gibt es gute Gründe für diese Behandlung von Zeugen; aus der deutschen Perspektive erscheint sie absurd.

Kein Wunder daher, dass deutsche Zeugen, Gutachter und Sachverständige in US-Verfahren hemmungslos ihr Wissen offenbaren statt den Grundsatz zu befolgen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Eine umfassende Vorbereitung ist unerlässlich, um im fremden Verfahren gefahrlos aussagen zu können. Die Vorbereitung sollte dabei nicht nur von dem Rechtsanwalt stammen, der die erste Vernehmung vornehmen wird, sondern vor allem durch einen objektiveren, manchmal auch völlig unbeteiligten Anwalt, der die Risiken sowohl in der "Direct"-Vernehmung als auch im "Cross"-Kreuzverhör beurteilen kann. Selbstverständlich gilt dies nicht nur für die Vernehmung vor der Zivil- oder Straf-Jury im Prozess, sondern auch bei der zivilrechtlichen "Discovery" und in nach deutschem Recht als verwaltungsrechtlich angesehenen Verfahren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.