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Samstag, den 05. Juni 2004

RVG, Prozessfinanzierung

 
Overview
Champerty and
Fee Statutes
CK - Washington.   Bei der englischen Werbung im Zusammenhang mit der Kostenberechungswebseite der Allianz fragt sich der Leser im angloamerikanischen Rechtskreis, ob mit dem Prozessfinanzierungsangebot nicht zur zivil- und strafrechtlich beachtlichen Champerty animiert wird.

Der Prozesskostenrechner scheint halbwegs unbedenklich. Aber bereits die einheitliche Gebührenberechnung stößt in den USA auf wettbewerbsrechtliche Bedenken. Daher ist dergleichen hier verboten. Die Finanzierung von Prozessen zum eigenen Vorteil allerdings ist höchst bedenklich.

Während Kostenbeschlüsse nach der BRAGO in Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in den USA zur Vollstreckbarkeit der Titel führen konnten, fragt sich, wie künftig die Auswirkungen einer nach deutschem Recht zulässigen Champerty auf erstrittene deutsche Titel beurteilt werden. Das gilt insbesonders in den Rechtskreisen, wo Champerty eine Straftat darstellt.

Aus der strafrechtlichen Natur von Champerty ließe sich ableiten, dass die Anerkennung eines deutschen prozessfinanzierten Urteils gegen den Ordre Public solcher Rechtskreise verstößt. Allerdings sind sich auch viele US-Anwälte des Champerty-Verbots nicht bewusst, sodass entsprechende Einwendungen in Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht immer erwartet werden müssen.

Eine Sprechblasenerläuterung dieser Fragen würde ich dem Werbeherrn mit dem vielfaltigen Auftritt nicht abnehmen. Wenn er Begriffe wie mandator verwendet, hat er sich um das hiesige Recht vielleicht nicht gekümmert. Das wäre bei einem auf englischsprachige Leser in Deutschland begrenztes Angebot wohl in Ordnung. Und da der englische Text ohnehin kaum verständlich ist - oder sieht Frau Marks bei Transblawg das anders? - dürfte das Risiko gering sein, dass Angloamerikaner in solcher Werbung eine Invitatio ad Offerendum erkennen. Siehe auch Eine Blamage bei Übersetzerportal.de via Interpreter Bloglines via Transblawg.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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