Freitag, den 11. Juni 2004
Vertragsstrafe ohne Schadensbezug
Overview
Penalty or
Liqu. Damages
CK - Washington. Die Beratungsfirma Energy Plus
Consulting verklagte die Illinois Fuel Company und andere auf Zahlung
einer Vertragsstrafe
von $720.000 wegen Verstreichenlassens einer Option zum Abschluss eines
Vertrages über den Erwerb von Kohleschürfrechten.Penalty or
Liqu. Damages
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks bestätigte am 9. Juni 2004 die Klagabweisung der ersten Instanz unter Verweis auf das Recht von Illinois, welches zwischen zulässigen Liquidated Damages und der verbotenen Penalty unterscheidet. In diesem Fall erkannte es auf eine Penalty, denn der Vertragsklausel fehlte der Höhe nach jeder Bezug zur Bedeutung der sie auslösenden Vertragsverletzung. Der Zweck, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Maßstab für nicht konkret einschätzbare Schäden aus einem Vertragsbruch festzulegen, wurde verfehlt. Dies machte auch eine nach einem ersten Optionsverfall vereinbarte Optionsverlängerung zum Preis von $50.000 deutlich. Mit diesem Preis hatten die Parteien zu verstehen gegeben, wie sie den Wert des Vertragsbruches einschätzten. Ein anderer Nexus zwischen dem Vertragsstrafenbetrag und der Bedeutung einer Vertragsverletzung war nicht erkennbar.
Liquidated Damages und Penalty Clauses wurden hier und im TransBlawg-Übersetzungs-Blog in verschiedenen Zusammenhängen mehrfach erörtert. Vertragsstrafen besitzen in den USA dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie in Europa, aber unterliegen hier besonderen Anforderungen, denen Klauseln europäischer Art oft nicht entsprechen.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
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