CK - Washington. Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den District of Columbia vom 11. Juni über die Berufung des Stammes der
Herero aus Namibien gegen die Deutsche Bank und Woermann Line ist nun bekannt geworden. Die Urteilsbegründung in Sachen
Herero People's Reparations Corp. v. Deutsche Bank A.G. and Woermann Line, d/b/a Deutsche Afrika-Linien GmbH & Co., Az. 03-7110, stellt eine praktische Einführung in die Komplexität paralleler Gerichtsordnungen dar. Die Klage war im einzelstaatlichen Gericht eingereicht und auf Parteiantrag an das Bundesgericht der ersten Instanz verlegt worden. In der Berufung streiten sich die Parteien um die Frage, ob der Fall nicht zurückverlegt werden kann. Dem Herero-Argument, es liege kein bundesrechtlicher Rechtsstreit vor, hält das Gericht entgegen, dass der Alien Tort Act in 28 USC §1350 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Ausübung der Bundesgerichtshoheit bietet.
Eine zweite Frage berührt die Gerichtshoheit: Wenn das Gericht nach lokalem Recht unzuständig ist, darf es dennoch eine aus internationalem Recht abgeleitete "universale" Gerichtsbarkeit, in diesem Fall über die Woermann Line, die jeglicher Beziehungen zum Bundesbezirk entbehrt, ausüben? Das Berufungsgericht entscheidet diese Frage nicht, indem es sich mit dem Hinweis darauf, dass die selbst im Bejahungsfalle erforderliche Zustellung unmöglich sei, aus der Schlinge zieht.
Diese Entscheidung erging vor der
hier bereits erörterten Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Sachen
F. Hoffman-LaRoche, LTD. v Empagran S.A. vom Montag, nach welcher die Ausübung der amerikanischer Gerichtshoheit für Fälle mit rein ausländischem Sachverhalt fraglicher denn je geworden ist.